13. September 2004
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20:15
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Frage.
An die Vaterschaft knüpfen sich zahlreiche rechtliche Folgen, wobei natürlich vorrangig die Unterhaltspflicht zu nennen ist.
Erkennt der mögliche Vater des Kindes seine Vaterschaft nicht an, kommt gem. § 1600d BGB die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft in Betracht. Klageberechtigt sind das Kind und die Mutter. Das Jugendamt ist hier offenbar auf Antrag der Mutter als Beistand des Kindes gem. § 53a ZPO an Sie herangetreten.
Erkennen Sie nun die Vaterschaft nicht an, wird das Jugendamt also wahrscheinlich Klage auf Feststellung Ihrer Vaterschaft beim Familienrecht einreichen. Voraussetzung dafür ist zwar, daß keine andere Vaterschaft besteht. Das wäre der Fall, wenn das Kind während des Bestehens einer Ehe geboren wurde oder ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Diese Alternativen liegen hier aber offenbar nicht vor.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 1600d Abs. 2 BGB wird als Vater vermutet, "wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat."
Diese gesetzliche Vermutung kann aber von Ihnen mit allen Beweismitteln im Vaterschaftsfeststellungsverfahren widerlegt werden. Den höchsten Beweiswert hat eine Blutgruppenuntersuchung, die das Gericht gem. § 372a ZPO anordnnen kann. Gegen eine Blutuntersuchung können sich alle Beteiligten nicht wehren.
Führt diese Untersuchung zu dem Ergebnis, daß Sie nicht der Vater sind, wird die Klage abgewiesen. In diesem Falle haben Sie auch keine Kosten zu tragen. Bestätigt das Verfahren allerdings die gesetzliche Vermutung, müssten Sie auch die Kosten des Rechtsstreits, also auch die Gutachterkosten, tragen.
Ein außergerichtlicher Test zur Vermeidung der Klage ist zwar möglich. Allerdings hängt dies vom Entgegenkommen der Mutter bzw. des Jugendamtes ab, denn alleine können Sie einen solchen Test ja nicht durchführen. Einen Anspruch auf einen außergerichtlichen Bluttest haben Sie nicht.
Sie sollten sich zur Klärung des weiteren Vorgehens mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Gegebenenfalls sind Ihnen Umstände bekannt, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprechen können und die dem Jugendamt mitgeteilt werden können, um ein Klageverfahren zu vermeiden. Selbstverständlich stehe auch ich dafür zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht