30. Oktober 2006
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23:57
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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ohne Kenntnis der von Ihnen abgegebenen Unterlassungsekrlärung ist Ihre Frage nicht abschließend zu beantworten.
Allerdings hoffe ich, dass ich Ihnen trotzdem einen halbwegs ruhigen Schlaf bescheren kann.
Üblicherweise dürften Sie eine Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben haben, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 € (in Zukunft) für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Bildmarke der Gegenseite zu verwenden.
Des Weiteren dürften Sie sich verpflichtet haben, Auskunft über Käufer und Umsätze zu erteilen (101a UrhG).
Die Vertragsstrafe bezieht sich regelmäßig auf die zukünftige Unterlassung und nicht auf den Auskunftanspruch. Bei falscher Auskunft laufen Sie im wesentlichen Gefahr, dass die Gegenseite diesen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend macht.
Es ist daher weder davon auszugehen, dass Sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 € zahlen müssen - aber schon gar nicht eine solche in Höhe von 600.000 €.
Ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort zunächst für ein wenig Beruhigung sorgen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers