Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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auch nachdem Ihr Pflegekind volljährig geworden ist, kommt grundsätzlich weiterhin die Übernahme der Kosten für eine Pflegeperson nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) in Betracht. Nach § 41 SGB VIII sollen einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund seiner individuellen Situation notwendig ist. In der Regel wird die Hilfe nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. In diesem Rahmen sollen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII die angemessenen, tatsächlichen Kosten für die Pflegeperson übernommen werden, falls die Hilfe durch eine Pflegeperson geleistet wird.
Ob sich eine Klage lohnt, falls Ihr Widerspruch abgelehnt wird, kann ich aber erst nach Kenntnis der näheren Umstände und der Bescheide sagen.
Bedarf Ihr Pflegekind auch für die "gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" (z.B. Waschen, Zähneputzen, Einkaufen, Kochen etc.) Ihrer Hilfe, sollte auch ein Antrag auf Pflegegeld nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) bei der zuständigen Pflegekasse bzw. nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bei dem Sozialamt gestellt werden. Ob und in welcher Höhe hier ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, hängt dann davon ab, wie hoch der Hilfebedarf Ihres Pflegekindes jeweils bei der Körperpflege, der Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung ist.
Die Anträge müssten durch Ihr Pflegekind (bzw. in seinem Namen) gestellt werden, da Ihr Pflegekind der Anspruchsberechtigte wäre und nicht Sie als seine Pflegepersonen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit zunächst einmal weitergeholfen. Gerne beantworte ich Ihnen eine Nachfrage oder vertrete Sie bzw. Ihr Pflegekind in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin