Begünstigte in einer Versicherung

| 11. Mai 2007 17:55 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Ein Freund von uns (zuletzt Hartz-Empfänger) hat mich als Begünstigte vor 16 Jahren in seiner privaten Rentenversicherung eingesetzt. Er war geschieden, hatte keinen Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern und wir haben uns stets um ihn gekümmert. Bestattungspflichtig sind lt. dem Brandenburgischen Gesetz die Kinder. Beide sind vermutlich Hartz-Empfänger.
Außer der privaten RV (ca. 2800,- Euro) existiert noch eine Riesterrente (ca. 1000,-Euro) ohne Eintragung eines Begünstigten. Neben einer normalen Wohnungseinrichtung gibt es kein weiteres verwertbares Vermögen und deshalb kein Testament.
Seit dem Todesfall sind 5 Monate vergangen, die Policen sind noch nicht bei der Versicherung abgegeben worden. Die Policen waren bis zum Schluß in der Wohnung des Verstorbenen. Diese ist inzwischen geräumt worden. Von wem ist nicht bekannt, Adressen der Kinder ebenfalls nicht.
Die Versicherung hat mir für die Anforderung der Sterbeurkunde vom Standesamt bestätigt, daß ich Begünstigte in der RV bin. Sie möchte von mir außerdem die Police der Versicherung haben und möchte wissen, wer die Erben sind. Außer den Namen der Kinder ist mir aber nichts bekannt.
Kann die Versicherung mir nun die Auszahlung der RV nach Vorlage der Sterbeurkunde verweigern, obwohl ich ja lt. ihren eigenen Unterlagen als Begünstigte erfaßt bin?
Bin ich als Begünstigte verpflichtet, irgendwelche Kosten der Bestattung, Wohnungsräumung o.ä. zu zahlen bzw. eventuell dem Sozialamt zu erstatten?
11. Mai 2007 | 23:52

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

In der privaten Rentenversicherung, die eine Kapitalversicherung ist, erwirbt der Bezugsberechtigte im Todesfall gemäß § 166 Abs. 2 VVG seinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung direkt gegen den Versicherer. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer.

Wurde Ihnen das Bezugsrecht aus der privaten Rentenversicherung für den Todesfall eingeräumt und ist dieses Bezugsrecht bis zum Versterben des Versicherungsnehmers von diesem nicht widerrufen worden, so scheidet der Versicherungsanspruch zeitgleich mit dem Tod des Versicherungsnehmers aus dessen Vermögen aus. Die Versicherungsleistung wird unmittelbar Bestandteil des Vermögens des Bezugsberechtigten und fällt nicht in den Nachlass. Die Erben werden mithin keine Ansprüche auf die Versicherungsleistungen erheben können. Weiterhin wird der private Rentenversicherer die Auszahlung der Versicherungsleistung an Sie als Bezugsberechtigte grundsätzlich nicht verweigern können, jedoch zunächst von dem Erhalt des Originalversicherungsscheins abhängig machen.

Sind Sie nicht Erbe, dann werden Sie trotz des Erhalts der Versicherungsleistung nicht für die Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen haben.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2007 | 10:04

Ich danke Ihnen für die bisher sehr gute Beantwortung des Sachverhaltes. Für mich ergibt sich daraus die Frage- ob es eine Gesetzlichkeit gibt, nach der ich bei den Kindern (sofern ich sie ausfindig mache)die Herausgabe der Police fordern kann bzw. wenn sie dies verweigern, nach welchem § ich trotzdem von der Versicherung die Auszahlung beanspruchen kann? Denn in deren Unterlagen bin ich ja als berechtigte Bezugsperson ebenfalls eingetragen.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2007 | 14:44

Sehr geehrte Fragestellerin,

falls die Erben den Versicherungsschein nicht freiwillig herausgeben, werden Sie eine Herausgabeklage nach § 985 BGB erheben können. Die hierfür erforderliche Eigentumsstellung wird deshalb bejaht werden müssen, weil Sie mit dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß §§ 330, 331 BGB Inhaberin der Versicherungsforderung und damit Eigentümerin des Versicherungsscheins geworden sind (§ 4 VVG, §§ 808 BGB, 952 BGB). Dem könnten die Erben allenfalls entgegenhalten, Sie seien nur mit der Maßgabe zur Bezugsberechtigten der Versicherung eingesetzt worden, dass hieraus beispielsweise auch die Beerdigungskosten zu bezahlen seien, was diese jedoch unter Beweis stellen müssten.

Weiterhin leistet der Versicherer grundsätzlich nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins, wobei der Inhaber des Versicherungsscheines vom Versicherer als berechtigt angesehen wird, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere darüber Leistungen in Empfang zu nehmen. Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet an den Inhaber des Versicherungsscheins zu leisten. – Ungeachtet dessen sind Sie als Bezugsberechtigte gem. § 166 Abs. 2 VVG, §§ 330, 331 BGB materiell berechtigt, den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend zu machen. Selbst wenn die Leistungspflicht des Versicherers vertraglich von der Rückgabe des Versicherungsscheins abhängt, werden die rechtlichen Wirkungen des Versicherungsscheins durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen ist, beseitigt werden können. So bestimmt § 4 Abs.2 VVG: „ Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.“

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

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