17. Dezember 2008
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19:34
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß der von Ihnen zitierten Vertragsbestimmung wird bzgl. des Goldbestandes eine sog. Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB errichtet. Eine Bruchteilsgemeinschaft steht grds. - vorbehaltlich der Regelungen des zugrunde liegenden Vertrages - gemäß § 744 BGB unter der gemeinschaftlichen Verwaltung der Teilhaber, wobei die Verwaltung hier vertraglich auf die Bank übertragen worden sein dürfte.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 c I 2 GewO scheinen demnach auch erfüllt, jedoch dürfte diese Vorschrift aus folgendem Grund keine Anwendung finden:
Gemäß § 34 c V Nr. 2 GewO findet § 34 c I 2 GewO auf Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, keine Anwendung, so dass insbesondere die Rechtsfolge der notwendigen Erlaubnis des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes - falls Ihre Frage letztlich darauf abgezielt haben sollte - nicht eintritt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
17. Dezember 2008 | 19:56
Bedeutet das, dass der Vermittler des Goldsparvertrages eine Erlaubnis nach § 34c haben müsste?
Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Dezember 2008 | 20:19
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern dies in gewerbsmäßigem Umfang erfolgt grds. ja, es sei denn, es liegt bereits eine andere Erlaubnis vor, wie bspw. bei einer Bank die Erlaubnis nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt