20. Juli 2011
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07:26
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Ihre Mutter hat zu einem Zeitpunkt, wo sie offensichtlch gesundheitlich noch dazu in der Lage war, Vorsorge für den Fall getroffen, wenn sie Entscheidungen nicht mehr treffen kann.
Hier ist zu unterscheiden zwischen der Patientenverfügung und der Betreuerverfügung.
Mit der Patientenverfügung hat Ihre Mutter Vorsorge für ihre äztliche Behandlung getroffen. Zwischenzeitlich ist dieses Recht auch in § 1901 a BGB normiert.
Wirksam ist die Patientenverfügung dann, wenn Sie schriftlich verfasst wurde und Ihre Mutter diese an den vorgesehenen Stellen unterzeichnet hat. Fehlen hier Unterschriften, so können Teilbereiche der Patientenverfügung unwirksam sein.
Wenn für Ihre Mutter ein gesetzlicher Betreuer bestellt wird oder wurde, ist dieser an die Patientenverfügung Ihrer Mutter gebunden und hat diese gegenüber den Ärzten und sonstigen Institutionen zu wahren und durchzusetzen.
Mit der Betreuerverfügung hat Ihre Mutter nach § 1901 c BGB zum Ausdruck gebracht, welche Person Sie sich als Betreuer wünscht, wenn eine Betreuung notwendig ist. Wenn eine Betreuung eingerichtet werden muss ist derjenige, der eine Betreuungsverfügung in Händen hält verpflichtet, diese dem Betreuungsgericht unverzüglich vorzulegen.
Für die Betreuungsverfügung ist keine Formvorschrift vorgeschrieben. Das Betreuungsgericht ist alleredins nach § 1897 BGB an die Verfügung Ihrer Mutter gebunden.
Soweit also Ihre Mutter die Betreuungsverfügung unterzeichnet hat, dürfte hier eine wirksame Erklärung vorliegen.
Soweit nun eine Betreuung für Ihre Mutter eingeichtet wird, entscheidet der Betreuer über die ihm vom Betreuunsgericht übertragenen Angelegenheiten für Ihre Mutter. Dies wäre zum einen die Gesundheitsfürsorge, unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch die Vermögenssorge.
Der Betreuer kann aber keinesfalls zu seinen eigenen Gunsten handeln, sondern ist lediglich gesetzlicher Vertreter Ihrer Mutter, muss also die Patientenverfügung befolgen und darf ansonsten nur die Gechäfte im Sinne Ihrer Mutter erledigen. Er muss darüber dann auch jährlich einen Bericht an das Betreuungsgericht abgeben.
Wenn Sie mit der Verfügung Ihrer Mutter nicht einverstanden sind, müssen Sie selbst eine Betreuung beim Gericht beantragen und sich selbst als Betreuerin für Ihre Mutter vorschlagen. Das Vormundschaftsgericht wird sodann die Betreuerverfügung prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Falls etwas unklar geblieben sein sollte, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht