5. März 2021
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12:48
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Errichtung der Garage ist nur genehmigungsfrei gestellt, wenn sie u.a. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht; wenn ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt, bedarf es eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). Was die zugelassene Dachform und -ausrichtung etc. anbelangt, verbleibt es also, wenn nur Garagen mit bis zu 30 qm ausgenommen werden von diesen Vorgaben, bei den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Am besten dürfte es aber sein, wenn Sie mir das PDF des Bebauungsplanes oder einen entsprechenden Link der Gemeinde einstellen und die Lage des Baugrundstücks bezeichnen, damit ich Ihnen verbindlich Auskunft geben kann!
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nach pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinde befreit werden, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
- wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist
Hier könnten die Grundzüge der Planung berührt sein, weil der Bebauungsplan besonderen Wert legt auf Dachausrichtung und Dachneigung. Das muss sich verbindlich aus den Planungsunterlagen sowie der Begründung des Bebauungsplanes ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht