Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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auch wenn man Ihren Ärger verstehen kann - die ZPO regelt es eindeutig und in diesem Fall zu Ihren Lasten:
Der BFA richtet sich gegen den Richter; insoweit ist Ihnen noch zuzustimmen.
Aber Sie müssen einen Grund darlegen und glaubhaft machen, wobei ein Grund der ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das bedeutet, Sie können die Richter nicht allgemein ablehnen, sondern müssen sich eben schon auf einen bestimmten Grund/Vorfall beziehen.
Mangel es daran, ist der Antrag abzulehnen.
Hier kommt aber noch eine weitere Schwierigkeit nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hinzu:
Denn offenbar haben Sie bei dem Richter trotz der Erfahrung aus dem vergangenen Jahr (auch die Sie offenbar die Ablehnung gründen wollen) auch einen Antrag in der Sache selbst (der ja abgelehnt worden sein soll) gestellt.
Dann aber greift § 43 ZPO (Verlust des Ablehnungsrechtes) ein:
"Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat."
Das bedeutet, der BFA wird nicht durchgehen.
Sogern Sie ausführen: "Befangenheit ist Befangenheit, Unfähigkeit ist Unfähigkeit, egal ob es Urlaubs-, Schul- oder Sorgerechtsfragen betrifft."
ist das sicherlich richtig, aber gleichwohl müssen die durch die ZPO vorgegebenen Punkte eingehalten werden - das unterscheidet ein rechtsstaatliches Verfahren eben von einer Wild-West-Entscheidung; und diese Regularien haben Sie offenbar nun einmal nicht eingehalten.
Daher sollten Sie den BFA zurückziehen.
Eine Entscheidung in dieser Woche werden Sie nicht erreichen können; möglich wäre ggfs. eine einstweilige Anordnung nach dem FamfG, was aber auch je nach Zielrichtung und Sache entsprechend vorgetragen udn begründet werden muss - die Einzelheiten sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt klären, damit dann der entsprechende Antrag in rechtstaatlich gebotener Form eingereicht werden kann - ein Gewähr, dass der Antrag in Ihrem Sinne beschieden wird, ist damit aber nicht verbunden, da Sie zwar dann einen Anspruch darauf haben, DASS entschieden wird, aber nicht WIE.
Ich würde also raten, den BFA zurückzunehmen, einen möglicherweise zulässigen Eilantrag in der gebotenen Form und entsprechend begründet einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Bohle,
zunächst vielen Dank für die rasche Antwort – und bitte Grüße an die 2. Hälfte … (die mir schon mal detailliert geholfen hat).
Keine Rück-Frage, sondern weitere Spezifizierung:
- Nein, um Gottes Willen: Wir haben KEINEN Antrag bei diesem Richter gestellt. Im Gegenteil – „allgemein" beim Amtsgericht oder bei seinem Vertreter nach GVP.
- Entscheidend: Natürlich haben wir nicht nebulös den Richter abgelehnt, sonddern dies detailliert begründet, aus detaillierten Verfahrens- und Verfassungsfehlern des letzten Jahres, und entsprechend, nach Eingang jetzt, entsprechend weiteren Fehlern dieses Jahr. Noch einmal: Sehr detailliert, sehr fundamentale Fehler.
- Insofern bitte noch einmal gefragt: Wenn Richter A als befangen zu erkennen ist, dann doch bitte für alle weiteren Verfahren von Richter A gegenüber dem Antragsteller, und nicht, bitte um Bestätigung, für Verfahren I. ja, aber für Verfahren II. eventuell nicht, bzw. für Verfahren II. wäre das noch mal neu zu begründen.
Amtsgericht: „Es ist Sache des Ablehnenden, konkret zu bezeichnen, auf welche Verfahren sich das Befangenheitsgesuch bezieht. In welchen Verfahren lehnen Sie Richter A am Amtsgericht ab?"
Oder sehe ich das falsch?
- Nur ein kurzes Wort, Sie müssen es nicht ausführen: Wenn erkennbar und offensichtlich ist, dass ein BFA vom konkreten Antragsteller ist, muss er nicht eigens unterschrieben sein (Soll-Vorschrift, Glaubhaftmachung). Richtig?
Lieben Dank!
Sehr geehrter Ratsuchenderm,
richtig, der BFA ist nicht zu unterschreiben, da er sogar zu Protokoll bei der Geschäftsstelle gereicht werden kann.
Aber das Verfahren ist zu bezeichnen, denn nur für diese Sache kann die Befangenheit gelten. Die von Ihnen gewünschte verfahrensübergreifende Befangenheitsablehnung gibt es nicht.
Wenn Sie den BFA nicht zurücknehmen, wird eine richterliche Stellungnahme (falls noch nicht erfolgt) eingeholt werden und ein anderer Richter wird dann über den BFA zu entscheiden haben - nach Ihrer Darstellung mit der Ablehnung.
Erst dann wird der - von Ihnen abgelehnte - Richter das Verfahren fortsetzen. Kommt es zu neuen Ablehnungsgründen, muss dann ein neue BFA gestellt werden.
Das Verfahren wird sich also hinziehen.
Daher kann es im Interesse einer schnellen Entscheidung sinnvoll sein, den BFA zurückzunehmen, das Gericht entscheiden zu lassen und dann Rechtsmittel mit dem Ziel einzulegen, das Rechtsmittelgericht in Ihrem Sinn entscheiden zu lassen.
Zu diesem Weg würde ich Ihnen - vorbehaltlich der Kenntnis des gesamten Verfahrensstoffes - raten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas bohle