Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihr Arbeitgeber wäre schlecht beraten, würde er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Sie könnten sich dann nämlich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen und Kündigungsschutzklage erheben. Frist: 3 Wochen ab Zugang der Kündigung
Die Aussichten des Arbeitgebers in dem Kündigungsschutzprozeß vor dem Arbeitsgericht zu obsiegen, dürften als gering anzusehen sein. Wahrscheinlicher ist es, daß in dem vom Gericht anzuberaumenden Gütetermin ein Vergleich über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird. In diesen Vergleich wäre auch eine Abfindungszahlung aufzunehmen. Höhe der Abfindung: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttogehalt (Grundlage ist Ihr letztes Gehalt).
2.
Zur Teilzeitarbeit: Als Arbeitnehmerin können Sie verlangen, daß Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend gemacht hat. Darüber hinaus dürfen dem betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
3.
Die Entscheidung über die Teilzeit hat der Arbeitgeber Ihnen einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Lehnt der Arbeitgeber Ihren Teilzeitwunsch ab, müssen Sie Klage erheben. Sie müßten den Antrag stellen, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, ab dem ... in die Verringerung der Arbeitszeit auf ... Stunden zuzustimmen.
4.
Bestehen können Sie auf einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht. Es ist also allein Sache des Arbeitgebers, ob er die Kündigung ausspricht oder nicht. Während der Elternzeit darf Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung wäre nichtig.
5.
Eine Freistellung wird nur im Rahmen eines Vergleichs betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen.
6.
Das weitere Vorgehen: Grundsätzlich empfehle ich, eine Teilzeitstelle zu beanspruchen und den Anspruch ggf. gerichtlich geltend zu machen. In einem sodann folgenden Arbeitsrechtsstreit könnte immer noch ein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werde.
Und: Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, um sich eingehend beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Einige Punkte sind für mich jedoch offengeblieben:
Habe ich den Aufhebungsvertrag (datiert vom 2.4.2008, sprich 1-Monats-Frist nicht eingehalten) als Ablehnung des Teilzeitgesuches zu werten? Muß ich hiergegen schon vorgehen?
Nächste Woche läuft die Elternzeit aus. Wenn der Aufhebungsvertrag nicht als schriftliche Ablehnung des Teilzeitgesuches gewertet wird: Wie habe ich mich meinem Arbeitgeber dann zur Verfügung zu stellen: In Teilzeit wie beantragt) oder in Vollzeit?
Und-gilt durch Versäumen der Frist auf AG-Seite mein Teilzeitgesuch als angenommen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Einige Punkte sind für mich jedoch offengeblieben:
Habe ich den Aufhebungsvertrag (datiert vom 2.4.2008, sprich 1-Monats-Frist nicht eingehalten) als Ablehnung des Teilzeitgesuches zu werten? Muß ich hiergegen schon vorgehen?
Nächste Woche läuft die Elternzeit aus. Wenn der Aufhebungsvertrag nicht als schriftliche Ablehnung des Teilzeitgesuches gewertet wird: Wie habe ich mich meinem Arbeitgeber dann zur Verfügung zu stellen: In Teilzeit wie beantragt) oder in Vollzeit?
Und-gilt durch Versäumen der Frist auf AG-Seite mein Teilzeitgesuch als angenommen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich folgendermaßen:
1. Nach Ihren Informationen ist kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen, da Sie das diesbezügliche Angebot, wie Sie sagten, nicht angenommen haben. Sollten Sie tatsächlich einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, hätten wir von einer völlig anderen Rechtslage auszugehen, die mit Ihrer Eingangsfrage jedoch nichts zu tun hat.
2. Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, daß kein Aufhebungsvertrag zustandekommen ist. Anhaltspunkte, wonach Sie von einer Ablehnung des Teilzeitarbeitsgesuchs, sind nicht ersichtlich. Wie ich in meiner Antwort schon sagte, müssen Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit einklagen, d. h. zunächst stehen Sie als Vollzeitbeschäftigte zur Verfügung.
3. Die Fistsäumnis Ihres Arbeitgebers gilt nicht automatisch als Annahme des Teilzeigesuchs.
Wegen der Vielfalt der Fragen und Problemkreise rate ich daher nochmals, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt