Beamter Amtsärztliche Untersuchung !!!!

8. Januar 2009 18:42 |
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Arbeitsrecht


Guten Abend

Hätte gerne wenn möglich eine Einschätzung einer Amtsärztlichen Untersuchung im Verwaltungsgerichtsverfahren einer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit (Zwangspensionierung), Klage läuft.
Landesbeamter NRW bei der Feuerwehr
Ob meine Pensionierung Rechtskräftig oder Rechtswidrig ist wird wahrscheinlich vom Gutachten abhängig sein, während meiner 6 Monatigen Krankheit wurden mir keine Arbeitsstellen angeboten trotz meiner Bereitschaft mich Fortzubilden.



Mit bestem DANK




Der Beamte leidet an folgenden Krankheiten:
-Chronisches Wirbelsäulensyndrom nach Bandscheibenvorfall
-Z.n.Kniegelenksschaden links




Ergebnis der Beurteilung:

Aufgrund der u.a. gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die körperliche Belastbarkeit und damit die dienstliche Verwendung von Herrn ....... auf dauer eingeschränkt . Eine völlige Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist nicht zu erwarten. Auch unter angepasster körperlicher Belastung und präventiver Therapie sind leidenstypische akute Verschlimmerungen ( vorübergehende Dienstunfähigkeiten im Sinne einer akuten Arbeitsunfähigkeit) nicht auszuschließen.Mitauslösend können auch dienstliche Belastungensfaktoren Einfluss nehmen und eine psychosomatische Schmerzreaktion auslösen..

Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte erscheint es prognostisch bedeutsam, ob eine dauerhafte Anpassung der Dienstaufgaben an Qualifikation und nachfolgendes Leistungsprofil gelingt und somit die Zufriedenheit und Identifikation mit dem Arbeitsplatz gestärkt sowie eine u. U. psychosomatische reaktion vermieden werden kann.


Empfehlung:
Folgende Tätigkeiten kann der Beamte noch ausüben (positives Leistungsbild)

ES BESTEHT GRUNDSÄTZLICH EIN VOLLSCHICHTIGES LEISTUNGSVERMÖGEN EINSCHLIEßLICH EINER EIGNUNG FÜR DEN SCHICHTDIENST FÜR LEICHTE BIS MITTELSCHWERE TÄTIKEITEN IN WECHSELNDER KÖRPERHANDLUNG WIE SITZEN, GEHEN UND STEHEN UNTER BEACHTUNG DER U.A. EINSCHRÄNKUNGEN.
HEBEN UND TRAGEN VON LASTEN ÜBER 20 KG OHNE TRAGEHILFE , ARBEITEN IN ZWANGSHALTUNG , Z.B. DAUERHAFT HOCKENDER STELLUNG SOLLTE VERMIEDEN WERDEN:



Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage in Unkenntnis des vollständigen Gutachtens erfolgt und mithin keine abschließende Beurteilung darstellt.

§ 42 Bundesbeamtengesetz definiert Dienstunfähigkeit als die auf dem körperlichen Zustand oder gesundheitlichen Gründen beruhende Unfähigkeit seine Dienstpflichten dauerhaft zu erfüllen. Ebenfalls als dienstunfähig kann der Beamte angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

Das von Ihnen zitierte Gutachten geht davon aus, dass Ihre dienstliche Verwendung unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes auf Dauer beeinträchtigt ist. Auf Grund einer eher negativ einzuordnenden Zukunftsprognose geht der Gutachter ebenfalls von keiner merklichen Verbesserung Ihrer Gesamtkonstitution aus.

Als Fazit geht das Gutachten davon aus, dass Ihre dienstliche Verwendung, sofern diese nicht an Ihre Beschwerden angepasst wird, dauerhaft beeinträchtigt ist.

Mithin kann unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen des § 42 Bundesbeamtengesetz davon ausgegangen werden, dass ohne Anpassung Ihrer Dienstpflichten eine Beurteilung als dienstunfähig durch das Gericht als möglich erscheint.

Ob Sie in der Lage sind Ihre Dienstpflichten zu erfüllen, kann abschließend nur unter Einbeziehung Ihrer konkreten Diensttätigkeit beurteilt werden.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2009 | 08:47

Habe damals eine Einladung zum Amtsarzt bekommen in der Schriftlich stand.

Es handelt sich um eine amtsärztliche Untersuchung zur Frage der Einsatzfähigkeit.

In dem amtsärztliche Gutachten stand dann jedoch.


Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung .

Ich wurde über die Zurruhesetzung weder Schriftlich noch bei dem Untersuchungstermin davon in Kenntnis gesetzt das man mich in den vorzeitigen Ruhestand versetzten will.


Meine Frage ist, ist dieses so Beamten- u. Verwaltungsrechtmäßig so in Ordnung.
Oder hätte man mich vorher davon in Kenntnis setzten müssen das man mich Pensionieren will????
Auch die Amtsärzten hat mich darüber nicht in Kenntnis gesetzt!!!!
Die muss aber darüber bescheid gewusst haben sonst hätte sie ja nicht diesen Vordruck ausgefühlt.

Habe noch 2 Privatärztliche Atteste die mir Dienstfähigkeit bescheinigen (Hausarzt u. Orthopäde) die ich bei dem Verwaltungsgerichtstermin vorlegen werde.

Wie gesagt es wurde in der Einladung zum Amtsarzt eine Überprüfung der Einsatzfähigkeit genannt, auch der Amtsarzt hat nicht von einer Zurruhesetzungsuntersuchung gesprochen.
Auch auf Nachfrage bei dem Termin hat die Amtsärztin diese verneint, mit dem satz es wäre nur eine Untersuchung zur Frage der Einsatzfähigkeit.

Mit bestem Dank


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2009 | 16:20

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, dass in dem von Ihnen geschilderten Vorgehen kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Regelungen im Speziellen oder gegen verwaltungsrechtliche Regelungen im Allgemeinen zu erkennen ist.

Zwar ist Ihre Verärgerung über den Ablauf des Verfahrens verständlich, eine Missachtung rechtlicher Vorschriften stellt dieses jedoch nicht dar.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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