Beamtenrecht: Widerrufsfrist Antrag auf Entlassung

3. Oktober 2016 15:19 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:36

Zusammenfassung

Ein Antrag auf Entlassung aus dem Beamtendienst kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei der Behörde widerrufen werden, wenn die Entlassungsurkunde noch nicht erteilt wurde oder auch nach diesem Zeitpunkt, wenn die Behörde zustimmt.

Ich habe mit Antrag vom 20.08.16, eingegangen am 05.09.16 beantragt zum Ablauf des 30.09.16 aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden. Die Urkunde wurde mir per Einschreiben zugestellt, ich habe den Empfang aber noch nicht bestätigt. Nun muss ich den Antrag widerrufen. Bis wann kann ich das?
3. Oktober 2016 | 16:06

Antwort

von


(731)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail: doreen-prochnow@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haben sie keine Möglichkeit mehr den Antrag zu widerrufen. Dies leider unabhängig von einer Bestätigung des Zugangs der Entlassungsurkunde, da das Einschreiben belegt, wann ihnen die Urkunde zugegangen ist. Im Streitfall würde man ihnen eine Zugangsvereitelung vorwerfen, der sie nur entgegen treten können, wenn es wichtige Gründe für die Nichtinempfangnahme des Einschreibens ( ich gehe hier von Abholung bei der Post ) aus. Im Streitfall hätten sie hier also sehr schlechte Karten, nachzuweisen, dass ihnen weder der Zugang und noch der Inhalt des Einschreibens bekannt ist, vor allem wenn es ihnen tatsächlich möglich ist , in der Zeit einen Widerruf zu starten.

Bei einem Einwurfeinschreiben, ist der Zugangszeitpunkt der Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten. Bei einem Einschreiben beginnt die Zugangsfrist erst mit der Abholung bei der Post, statt mit der Einlegung des Zettels in den Briefkasten, allerdings muss der Empfänger sich nach Treu und Glauben ( §"42 BGB) nach stetiger Rechtsprechung des BGH den Zugang mit Einlegung des Zettels in den Briefkasten vorhalten lassen, wenn der Empfänger das Schreiben einfach nicht abholt, obwohl oder weil er Kenntnis vom Inhalt hat ( Arlisteinrede). Der BGH geht sogar noch weiter, wird ihnen unverzüglich ein zweiter Brief zugestellt, so gilt sein Zugang ab Zugang des ersten Briefes als bewirkt.

Da ihnen die Entlöassungsverfügung zu gegangen ist, können sie ihren Antrag nach § 33 Abs. 1 BBG nicht mehr widerrufen.

Lediglich eine Ausnahme ist in § 33 Abs. 1 S. 2 BBG vorgesehen.

Dieser besagt: "Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist."

Ich empfehle ihnen also sich mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und zu klären, ob diese einem Widerruf des Entlassungsersuchen zustimmt. Taktisch schlau ist in diesem Zusammenhang sicherlich, den bekannten Zugang noch nicht zu erwähnen. Sie sollten diesen - vermutlichen( sie haben ja das Schreiben noch nicht- Zugang, da das Einschrieben ja erst in Empfang genommen wird, nur auf Nachfrage ( dann aber wahrheitsgemäß) einräumen. Hier zu schummeln, dürfte die gegenseitigen Fronten erheblich verhärten und sie sind auf das Wohlwollen angewiesen. Hilfreich ist hier sicherlich auch in diesem Gespräch darzulegen, warum man widerrufen möchte. Dies alles sollte möglichst schnell stattfinden, bevor die Behörde einen neuen Mitarbeiter einstellt und irreperabel umdisponiert.

Fazit: Um den Widerruf des Entlassungsantrages zu erreichen sind sie auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen. Allein den Zugang des Einschreibens nicht zu bestätigen bzw. dieses nicht abzuholen, weckt leider keine Zweifel am Zugang. Folglich sind sie auf eine entgegenkommende Einigung mit der Behörde, bei der sie gearbeitet haben angewiesen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2016 | 06:14

Die Behörde führt nun aus und widerspricht Ihrer Darstellung, dass der Widerruf mit Zustimmung der Behörde auch nach Ablauf der Frist möglich sei, da ab dem Zeitpunkt der Entlassung ist kein Widerruf nach den allgemeinen Vorschriften (§ 49 VwVfG) mehr möglich sei:

Rechtlich gesprochen ist der Beamte, der sein Entlassungsgesuch vorgelegt hat, grundsätzlich an seine Erklärung gebunden. Das Gesetz bietet ihm jedoch einen gewissen Schutz für den Fall eines übereilten Entschlusses mit der Möglichkeit der Rücknahme des Entlassungsantrages in § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG. Danach kann der Beamte sein Entlassungsgesuch ohne Zustimmung der Behörde nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Erklärung beim Dienstvorgesetzten zurücknehmen, wenn ihm nicht schon die Entlassungsverfügung zugegangen ist.

Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist kann bis zum Zugang der Entlassungsverfügung der Entlassungsantrag nur noch mit Zustimmung der Entlassungsbehörde zurückgenommen werden. Ob die Behörde die Zustimmung gibt und damit davon absieht, den Beamten an seinem rechtswirksam erklärten Entlassungsantrag festzuhalten, liegt in ihrem Ermessen.

Ist die Entlassungsverfügung dem Beamten bereits zugegangen, d.h. der beantragte Verwaltungsakt der Entlassung bereits ergangen, so ist für eine Rücknahme des Entlassungsantrages mit der Folge, die rechtliche Voraussetzung der Entlassung zu beseitigen, kein Raum mehr. Dies gilt auch, wenn die Entlassungsverfügung dem Beamten schon innerhalb der zweiwöchigen Frist des Abs. 1 Satz 2 zugeht.

Das Auswärtige Amt hat Ihnen die Entlassungsverfügung und die Entlassungsurkunde am 16. September 2016 per UPS übermittelt.

Der Umstand, dass Sie am 30. September 2016 fernmündlich den Antrag auf Entlassung zurückziehen wollten, ändert an der Wirksamkeit der Entlassungsverfügung nichts. Darüber hinaus erfolgte Ihr Antrag auch nicht innerhalb der erforderlichen zweiwöchigen Frist, sodass Ihre Entlassung mit Zugang der Verfügung am 19. September wirksam geworden ist. Ab dem Zeitpunkt der Entlassung ist kein Widerruf nach den allgemeinen Vorschriften (§ 49 VwVfG) mehr möglich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Oktober 2016 | 10:36

Lieber Fragesteller,

gerne beantworte ich ihre Nachfrage.


Ich hatte ihnen den Zugang korrekt dargestellt und kam zu folgenden Ergebnis
"Da ihnen die Entlassungsverfügung zu gegangen ist, können sie ihren Antrag nach § 33 Abs. 1 BBG nicht mehr widerrufen. ".Sodann habe ich auf die Ausnahme zur Frist nach § 33 Abs. 1 S. 2 hingewiesen und ausgeführt, dass ihre einzige Chance das persönliche Gespräch ist. Zum Inhalt des Gespräches habe ich wie folgt geschrieben: "Sie sollten diesen - vermutlichen( sie haben ja das Schreiben noch nicht- Zugang, da das Einschrieben ja erst in Empfang genommen wird, nur auf Nachfrage ( dann aber wahrheitsgemäß) einräumen. Hier zu schummeln, dürfte die gegenseitigen Fronten erheblich verhärten und sie sind auf das Wohlwollen angewiesen

Die Behörde widerspricht meinen Darstellungen also nicht, sie stützt sich auf § 33 Abs. 1 S. 2 BEEG und teilt ihnen lediglich mit, dass sie nach Zugang der Entlassungsurkunde nicht mehr ihre Zustimmung gegen kann. Dies hatte ich ihnen prognostiziert, da es problematisch war, dass das Schreiben zugegangen war, weswegen ich vorschlug dies in einem persönlichen Gespräch nur auf Nachfrage einzuräumen.

Daher hatte ich ihnen geraten sich persönlich und (nicht telefonisch oder schriftlich) an den Arbeitgeber zu wenden, da dies nur noch hätte im persönlichen Diskurs auf "Goodwill" passieren können, und vor allem den Fokus des Gesprächs nicht auf den Zugang der Urkunde zu setzen. Das bereits am 19.09.2016 ( und nicht wie von mir vorausgesetzt sehr zeitnah zum 30.09.2016 als Tag der Fragestellung) wirksam zugestellt wurde, stand nicht in obigen Sachverhalt nicht, sonst wäre ersichtlich, dass auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber minimalste Aussicht auf Erfolg bietet, aber immer noch der einzige Weg gewesen wäre.

Ein Rückruf nach allgemeinen Vorschriften (§ 49 VwVfG) wäre ohnehin nicht möglich, da auch im öffentlichen Recht der Grundsatz gilt, dass die speziellere Norm der allgemeinen vor geht. Da im § 33 Abs. 1 eine spezielle Lösung zum Widerruf des Beamtenverhältnisses ist für die Anwendung von § 49 VwVfG kein Raum.

Die Behörde hält sich also strikt an das Gesetz. Allenfalls in einem Widerspruch (dessen Erfolg ich bezweifle) könnte man die Entscheidung angreifen, in dem vorgetragen wird, dass der Arbeitgeber seinen Ermessen nicht ausgeübt hat, weil er dieses nicht erkannt hat und fehlerhaft davon ausging diesen Spielraum nicht zu haben.
Dieses Argument würde nur dann ziehen, wenn ihr Rücknahmeverlangen zeitnah zur Zustellung erfolgt wäre oder ihnen die Zustellung nicht nachgewiesen werden könnte, oder aber der Zugang binnen der 14 Tagesfrist erfolgt wäre zusammen mit ihrem Widerspruch, weil dem ausscheidenden Beamten eben immer die 14 Tage einzuräumen sind. Hier kam das Schreiben am letzten Tag der 14 Tages Frist, die Zustellung kann nachgewiesen werden. All das ist nicht der Fall. Daher sollte der Widerspruch ohne Anwalt abgefasst werden, denn eine Kostenerstattung scheint kaum möglich. Dies wäre aus meiner Sicht der letzte Versuch, der noch ein wenig Sinn macht. Aber ich gehe nicht von dessen Erfolg aus, sondern denke sie sollten selbst möglichst schnell versuchen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Dass die Zustellung hier vor dem Widerrufswunsch lag, ist leider wie auch oben schon in der Beantwortung thematisiert, ein echtes Problem. Deswegen schrieb ich, dass sie eigentlich nicht mehr widerrufen können und sehr auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen sind.

Es tut mir leid, aber es ist leider nicht möglich einen weiteren Weg ( mit Erfolg) zu beschreiten. Es tut mir auch leid, das die persönliche Einigung mit dem Arbeitgeber nicht hergestellt werden konnte.

Ich wünsche dennoch ein schönes Wochenende

Doreen Prochnow

ANTWORT VON

(731)

Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687

Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail: doreen-prochnow@gmx.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...