Beamtenrecht Rückkehr zur Vollzeit aus Teilzeit nach der Elternzeit

7. Januar 2006 23:32 |
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Verwaltungsrecht


Hallo,
ich bin Beamtin in der Kommunalverwaltung und nach 2-jähriger Elternzeit jetzt auf Antrag teilzeitbeschäftigt. Bereits 4 Monate vor Arbeitsbeginn setzte ich meinen Dienstherren davon in Kenntnis, dass ich statt mit den ursprünglich angedachten 20 Stunden mit 30 Stunden die Beschäftigung wieder aufnehmen wolle. Dieser Antrag wurde abgelehnt und mitgeteilt, dass mir nur die ursprünglich beantragten 20 Stunden gewährt werden könnten. Bei einem persönlichen Gespräch teilte ich dem Fachdienstleiter mit, dass ich aus finanziellen Gründen nach ca. 2 Jahren gezwungen sein würde wieder Vollzeit zu arbeiten. Nach Wiederaufnahme meines Dienstes beantragte eine Kollegin meiner Abteilung Stundenreduzierung, deren Übernahme erst mir zugedacht waren, dann jedoch durch die geplante Stundenerhöhung für Beamte ab August von 10 auf 3 zusammengeschrumpft wurden, welches ich ablehnen mußte. Bei einem erneuten Gespräch der Mitarbeiter mit dem Fachdienstleiter der Personaldienste teilte ich diesem mit, dass die 10 Stunden für mich ausgereicht hätten um von meiner Rückkehr auf Vollzeit absehen zu können. Daraufhin teilte mir dieser mit, dass ein Antrag von mir sowieso keine Aussicht auf Erfolg hätte, da dieses Jahr 9 Rückkehrer aus Elternzeit vorrangig zu besetzen seien. Meine Frage lautet nun, da mir die Schwierigkeit der Rückkehr in den bisherigen Gesprächen mit den Personaldiensten trotz Kenntnis von meiner persönlichen Situation zu keinem Zeitpunkt erläutert oder zur Kenntnis gereicht wurde, kann man mir trotz existenzieller Abhängigkeit von der Rückkehr zur Vollzeit diese vewehren aufgrund von Personlaleinsparbeschlüssen und Informationsdefiziten (wissentlich!)
Mit freundlichen Grüssen
235sw
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:

Auf Grundlage des für Sie geltenden Landesbeamtengesetzes (signifikante Unterschiede zwischen dem BundesBG und den verschiedenen LandesBG existieren nicht) „soll“ die zuständige Dienstbehörde „eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen“.

Diese Sollvorschrift belässt der Dienstbehörde natürlich einigen Spielraum, die Entscheidung darf aber keine Ermessenfehler beinhalten. Ein Gewichtspunkt zu Ihren Gunsten sind natürlich Ihre existentiellen Sorgen bei einer –wie ursprünglich beantragt, nur 20-stündigen Anstellung. Allerdings wird die zitierte vorrangige Besetzung durch neun Rückkehrer ein hinreichender Anhaltspunkt sein, die Ermessensentscheidung zu tragen, wobei mir die Gründe für diesen Vorrang allerdings nicht bekannt sind. Sollten diese Begründung den Tatsachen entsprechen, dürfte sich die Entscheidung als ermessensfehlerfrei darstellen. M. E. haben Sie deswegen keine guten Aussichten, mit Ihrem Begehren durchzudringen.

Eine Verpflichtung, Sie vorab über die eher begrenzten rechtlichen Möglichkeiten, Ihren ursprünglichen Antrag wieder zu ändern in Kenntnis zu setzen, besteht übrigens nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort trotzdem zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüssen!

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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