Sehr geehrter Fragensteller,
Für Beamte/innen gilt für die Wiedereingliederung nach langer Krankheit die Arbeitszeitordnung für Beamte/innen (AZVO) § 2 Absatz 4: "Einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend, höchsten für die Dauer von 6 Monaten, eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess (Arbeitsversuch) geboten ist. . Diese Regelung wird häufig noch "Brückenerlass" oder "Hamburger Modell" genannt.
Als Betroffener müssen Sie die Wiedereingliederung bei der zuständigen Dienststelle (z.b. Schulamt bzw. die Bezirksregierung) formlos beantragen; am besten zwei bis drei Wochen vor dem geplanten Antritt. Der Antrag sollte beinhalten, in welchen Arbeitszeiten und in welcher Zeit die Eingliederung verlaufen soll. Die AZVO sieht eine maximale Länge von einem halben Jahr vor. In Ausnahmefällen, die dann vom Amtsarzt bestätigt werden müssen, kann die Wiedereingelierungsphase auch darüber hinaus verlängert werden. Die Arbeitszeit sollte ansteigend festgelegt werden, d.h. mit wenigen Stunden beginnen und sich dann langsam der vollen Stundenzahl annähern. Sinnvoll ist es, dem Antrag ein ärztliches Attest beizulegen, dass einen Vorschlag zur Regelung der Arbeitszeit während der Eingliederung beinhaltet. Das Attest sollte außerdem deutlich machen, dass davon auszugehen ist, dass Sie als Beamter nach Ablauf der Eingliederungsphase wieder voll dienst- bzw. arbeitsfähig sein werden. Während der Eingliederungsphase wird die Besoldung weitergezahlt; es entsteht kein finanzieller Nachteil.
Für Angestellte gilt das gleiche Antragsverfahren. Wenn die Betroffenen sich noch in der Phase befinden, in der die Vergütung vom Arbeitgeber weiter gezahlt wird, entsteht auch hier kein finanzieller Nachteil. Anders sieht es aus, wenn den Angestellten bereits Krankengeld gezahlt wird. Dann wird lediglich das Krankengeld während der Eingliederungsphase weiter gezahlt. Der Dienstherr zahlt nichts dazu, obgleich der Angestellte ja schon teilweise eine Arbeitsleistung erbringt.
Bei Problemen mit der Dienststelle wegen der Beantragung können die zuständigen Personalräte Sie unterstützen.
Die weiteren Zusammenhänge der von Ihnen aufgeworfenen Fragen wede ich gerne in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei beantworten, wenn Sie möchten wird sich meine Kanzlei mit Ihnen zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen. Bitte bringen Sie zu diesem Termin sämtliche relevante Unterlagen mit.
Wenden Sie sich auch gerne bei bestehenden Rückfragen per EMail an mich unter info@Rechtsanwalt-Kleber.de.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend
mit freundlichen Grüßen
RA Kleber