8. Mai 2024
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23:14
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Falls eine konkrete Ausführungsfrist vertraglich vereinbart wurde, ist diese bindend. Da Sie von einer mündlichen Zusage einer 12-wöchigen Frist sprechen, könnte dies als eine Art Vereinbarung angesehen werden, auch wenn mündliche Zusagen im Falle eines Rechtsstreits schwer zu beweisen sind. Die Gerichte berücksichtigen dabei üblicherweise die im Handwerk üblichen Fristen und die im Einzelfall konkret zu erwartende Dauer für die Ausführung der Arbeiten.
Die Verzögerung von fünf Monaten könnte als Verstoß gegen die zugesagte Frist betrachtet werden, sofern diese als verbindliche Zusicherung angesehen wird. Unter Umständen könnte dies berechtigen, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf Schadensersatzforderungen oder ein Rücktritt vom Vertrag zu prüfen.
Nach § 643 BGB muss der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen und kann nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz nach dem BGB geltend gemacht werden, wenn durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist.
Wenn natürlich die Kommunikation seitens des E. schuldhaft geblockt wurde, gehe ich davon aus, dass die entsprechende Nachfristsetzung obsolet wurde.
[b] E.1.) Schadenersatz durch E. : [/b]Die entstandenen Bauzeitzinsen und Mietkosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden, wenn ein Verzug des Unternehmers vorliegt und dieser zu einem nachweisbaren Schaden geführt hat. Nach § 286 BGB tritt Verzug ein, wenn der Schuldner (hier der Handwerker) nicht oder nicht vertragsgemäß leistet und er gemahnt wurde, es sei denn, es war eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. Die VOB/B sieht vor, dass der Unternehmer für Verzugsschäden haftet, sofern er den Verzug zu vertreten hat. Eine genaue Höhe des Schadensersatzes hängt von der individuellen Sachlage und der Beweislage ab.
[b]2.) Nichterfüllung (Ignorieren) vereinbarter Leistungen[/b]: Eine Verpflichtung zur Ausführung aller vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem Werkvertrag mit E. Nach § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 BGB kann der Bauherr bei einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung Schadensersatz verlangen oder nach § 634 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 638 BGB eine Minderung des Werklohns vornehmen.
[i]§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.[/i]
[b]3.) Gewährleistung nach Beauftragung eines alternativen Elektrikers:[/b] Die Beauftragung eines anderen Elektrikers führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche für die von E. erbrachten Leistungen. Allerdings kann E. Gewährleistungsansprüche ablehnen, wenn diese durch Arbeiten des dritten Elektrikers beeinträchtigt wurden. Die Tatsache, dass die Arbeiten von einem Elektromeister durchgeführt wurden, stärkt Ihre Position bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche.
4. [b]Mängel und Verweigerung der Gewährleistung[/b]: Für die von ihm ausgeführten Arbeiten muss der Elektriker grundsätzlich Gewähr leisten, wenn Mängel auftreten. Ein genereller Ausschluss ist nicht ohne weiteres möglich. Allerdings trägt der Bauherr die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Arbeiten. Die Verweigerung der Kommunikation ist in jedem Fall nicht in Ordnung.
Mein Rat: Ich empfehle Ihnen, die Ansprüche gegen den Elektriker im Detail rechtlich prüfen zu lassen, am besten durch einen im Bau- und Architektenrecht versierten Kollegen. Dabei sollten alle relevanten Unterlagen (Verträge, Baubeschreibung, Schriftverkehr etc. ) gesichtet werden.
Je nach Ergebnis dieser Prüfung sollten Sie den Elektriker dann mit den Ansprüchen konfrontieren, und zwar per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Postaufgabe). Dabei sollten Sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Mängel und ggf. zur Erbringung der noch ausstehenden Leistungen setzen. Auch die Schadenersatzansprüche sollten Sie beziffern und geltend machen.
Wenn der Elektriker dem nicht nachkommt, bleibt Ihnen nur die Einschaltung eines Rechtsanwalts und notfalls der Klageweg. Ob sich das lohnt, hängt von der Höhe der Ansprüche ab. Ggf. wird Ihnen der/die Kollege/in zu einem kostengünstigeren "selbständigen Beweisverfahren" raten. Das ist ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren (§§ 485 ZPO ff.) Dabei findet eine vorgezogene Beweisaufnahme statt, die später in einem streitigen Prozess vollständig verwertet werden kann.
Die letzte Rate würde ich nur zahlen, wenn die Mängel beseitigt sind und die geschuldeten Leistungen erbracht wurden. Alles "zu schlucken" kann ich nicht empfehlen, wenn die Ansprüche berechtigt sind. Holen Sie sich aber möglichst anwaltliche Unterstützung, um die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko zielgenau einschätzen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer