Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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vorbehaltlich der Prüfung des Gesamtvertrages gilt für den von Ihnen vorgelegten Teilauszug Folgendes:
1.)
Nein; risikofrei können Sie nicht jederzeit grundlos zurücktreten.
Insoweit wurde schon nach den bisherigen Vorgaben eine Einschränkung dergestalt gemacht, dass Bauunterlagen nicht angefordert worden sind.
Behauptet die Gegenseite eine solche Anforderung und kann sie sie auch beweisen (z.B. durch Zeugen), kommen Sie nicht kostenfrei aus dem Vertrag.
Wer immer diese "Zusatzvereinbarung" vor Unterzeichnung geprüft hat, hat wohl nicht so ganz richtig geprüft, denn eine "risikofreie" Rücktrittsmöglichkeit hätte anders formuliert werden müssen - aber leider haben Sie offenbar schon unterschrieben.
2.)
"Schwebend unwirksam" bedeutet, dass das Rechtsgeschäft zunächst unwirksam ist, es aber noch wirksam werden kann, wenn das fehlende Wirksamkeitserfordernis nachgeholt wird.
Hier wird der Begriff zwar fehlerhaft verwendet worden sein, gemeint ist aber offenbar eine zeitliche Bedingung, da bis zum 30.05.2015 nur diese "Schwebezustand" gelten soll. Danach soll der Vertrag dann voll wirksam sein, wenn eben nicht anderes ausdrücklich (schriftlich!) erklärt wird.
3.)
Ohne Kenntnis des Gesamtvertrages lässt sich das nicht abschließend beurteilen. Letztlich könnte der gesamte Vertrag auch die Zusatzvereinbarung gefährden, insbesondere auch ggfs. mögliche Abtretungsvereinbarungen oder vertragliche Sicherheitsleistungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Nein wir haben noch nicht unterzeichnet. Wie muss diese Klausel formuliert werden, damit ein risikofreier Austritt möglich ist?
Viele Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst sollten die den gesamten Vertrag prüfen lassen. Wenn z.B. dort schon an anderer Stelle - vielleicht verdeckt - eine Anforderung und Übergabe der Unterlagen (z.B. für die Finanzierung) vereinbart wird, nützt die Zusatzvereinbarung in der jetzigen Form nicht.
Nun ist es aber auch möglich, dass im "Restvertrag" Vereinbarungen versteckt sind, die so eine Zusatzvereinbarung - egal wie man sie formuliert - aushebeln.
Ohne Prüfung kann daher eine Klausel ohne Risiko gar nicht vorformuliert werden - wollen Sie dieses Risiko aber tragen, könnte eine Formulierung lauten:
Der Auftraggeber kann bis zum ... vom Vertrag zurücktreten, gleich aus welcehem Grunde. Mit dem schriftlich zu erklärendem Rücktritt verzichten die Parteien wechselseitig aug alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund.
ABER NOCHMALS: So eine Vorformulierung kann nur bei Prüfung des Gesamtbetrages risikofrei verwendet werden.
Es lohnt wirklich nicht, an der Vertragsprüfung sparen zu wollen. Allein bei der Haftung kann es zu Problemen kommen, die dann nicht mehr lösbar sind. Ich verweise nur einmal auf
http://ra-bohle.blog.de/2013/04/12/baurecht-gewaehrleistungsbuergschaften-15748009/
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg