Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Sie müssen unterscheiden zwischen dem Nachbarschaftsrecht Ihres Landes, das in Bayern im AGBGB geregelt ist und dem öffentlichen Bau(ordnungs)recht.
Aus letzterem könnte Ihr Nachbar nur dann einen subjektiven Rechtsanspruch herleiten, wenn die im Bauantrag genehmigte - aber eben von Ihnen übersehene - Ausführung eine Drittschutzwirkung erzeugt hätte, wie z.B. bei einer Grenzbebauung, Mauer etc. Das kann ich aus der Ferne nicht abschießend beantworten.
Nach dem Nachbarschaftsrecht und dem BGB muss Ihr Nachbar nicht dulden, dass Niederschlagswasser sein Grundstück mehr als normal, also "gezielt" sein Grundstück flutet.
Auch das ist eine Frage, die vor Ort nur abschließend zu klären wäre.
Möglicherweise bietet sich für beide Fallvarianten eine technische Abhilfe an, etwa durch eine Drainage verbunden mit einer nachträglichen Ausnahmegenehmigung durch das Bauamt Ihrer Kommune.
Denn die Behörde hat im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine verhältnismäßige Entscheidung zu treffen und abzuwägen zwischen Rückbauverfügung der Pflasterung oder einer geringer belastenden Abhilfe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie haben mir leider überhaupt nicht weitergeholfen. Ich stehe nun noch immer da und weiß nicht ob ich das Pflaster wieder rausnehmen muss oder drinnen lassen kann.
Ich hatte Sie bereits bei einer anderen Frage darum gebeten, keine Fragen mehr zu beantworten, wenn Sie die Antwort nicht kennen. Leider haben Sie dies nun wiedergemacht. Es bringt mir überhaupt nichts, wenn Sie die Frage „erwerben" um mir dann mitzuteilen, dass Sie die Antwort aus der Ferne nicht geben können!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
leider stellen Sie keine gezielte Nachfrage, so dass ich - [b]wie auch die Ausgangsfrage[/b] - vorliegend nur im vorgegebenen Rahmen antworten kann.
Was den zulässigen Grad der Bodenversiegelung angeht, kann auch eine kommunale Satzung (inkl. eines Bb-Plans) eine Rolle spielen. Sie werden sich schon bemühen müssen, den Kontakt u. ggf. Verhandlungen mit Ihrer Kommune aufzunehmen.
Ansonsten wird sich der Fall an dem BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14 ausrichten müssen:
Das Berufungsgericht nimmt aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme an, dass das Grundstück des Klägers durch Zufluss von Niederschlagswasser von dem benachbarten Grundstück beeinträchtigt werde. Hierfür sei der Beklagte aufgrund der baulichen Gestaltung seines Grundstücks (Auffüllung, Bebauung, [u][b]Teilversiegelung,[/b][/u] Versickerungsanlage) als Störer verantwortlich.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB). Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch befindet (§§ 906 ff. BGB),[b] sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Vorschriften des Bundesrechts (z.B. § 37 WHG) sowie in den Vorschriften des Landesrechts enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind.[/b] Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 1999 - V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537, 538).
....
(a) Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks, den Ablauf des Niederschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gibt es allerdings nicht. Soweit die natürliche Gestaltung des Bodens einen solchen Abfluss bewirkt, muss der Grundstückseigentümer deshalb keine besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem entgegen zu wirken (Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 b). So liegt der Fall, wenn das Wasser im Untergrund auf eine - naturgegebene - wasserundurchlässige Schicht trifft und seinem natürlichen Fluss folgend auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. hierzu Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3). Dann obliegt es dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sich um den Schutz seines Grundstücks zu kümmern (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 188 f; Senat, Urteil vom 17. Oktober 2013 - V ZR 15/13, NZM 2014, 366 Rn. 10).
(b) Wenn der Eigentümer jedoch auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, die ursächlich dafür sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird, greift er in den [b]natürlichen Ablauf des Wassers ein.[/b]
Das aus [b]vielen Seiten mit 43 Rn.[/b] bestehende Urteil zeigt anschaulich, wie [b]komplex[/b] die Frage der Versiegelung und Zuführung bzw. Abfluss des Niederschlagwassers ist.
Ich hatte Ihnen das auf den [b]Kern zurück geführt, dass zwischen dem natürlichen und künstlichen Ablauf sehr zu unterscheiden ist, [/b] wie das eben auch der BGH so beurteilt.
Mehr ist insofern auf Ihre plakative Anfrage und eine nicht substantiierte Nachfrage seriös nicht zu leisten.
Ich hoffe dennoch, Ihnen einen Überblick verschafft zu haben und empfehle nochmals, den Kontakt zu Ihrer Baubehörde aufzunehmen.
Hochachtungsvoll
Burgmer
- Rechtsanwalt