Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wasser fliesst, auch besonders in Hanglage, immer den Weg nach unten. Besonders bei Bebauung stellen sich daher oft nachberrechtliche Probleme ein, hier gibt es eine vielzahl an Fällen.
Aus den § 823
, 906
, 1004 BGB
folgt ein privatrechtlicher Abwehranspruch für Emmissionen, die vom Nachbarn ausgehen (Abwehranspruch). Sie können daher die Beseitigung des Zustandes verlangen-
unter zwei Voraussetzungen.
Der Nachbar muss Störer sein UND sie müssen die das Verschulden beweisen.
Der natürliche Wasserzufluss hingegen wäre keine Immission im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB
ist, die einen Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB
begründen könnte.Anders jedoch bei einer Drainage und anderen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten.
Ihre Vermutung der Beeinträchtigung der Drainage durch den Nachbarn müssten Sie beweisen-das ist nicht leicht. Gegebenfalls erhalten Sie vom Handwerker Unterstütztung, notfalls von einem Gutachter.
Der Störungsbeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB
unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195
, 199 BGB
, also 3 Jahre, allerdings beginnt diese u.U. mit Kenntniserlangung.
"Dem gestörten Grundstückseigentümer bleibt es jedoch unbenommen, Störungen auf seinem Grundstück – auch nach Eintritt der Verjährung – auf eigene Kosten zu beseitigen."- so entschied der BGH im Jahre 2011.
Zuerst sollte also die Schadenursache zweifelsfrei feststehen - wegen der Kosten müssen Sie in Vorleistung treten. Ist ein fremder Verantwortlich, kann dieser Schadenersatzpflichtig sein, was auch die Kosten der Feststellung umfasst. Lässt es sich nicht feststellen, kann es nicht schaden, die eigene Gebäudeversicherung zu bemühen. Lehnt diese die Regulierung ab, müssen Sie die Kosten tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Asthoff,
wenn ich das kurz zusammenfassen darf, was ich Ihrer Antwort entnommen habe, habe ich folgendes verstanden:
1)
Wenn sich herausstellen sollte, dass die Ursache der natürliche Wasserzufluss ist, habe ich keinen Abwehranspruch, bzw. keinen Schadensersatzanspruch.
2)
Sollte es sich jedoch herausstellen, dass die Ursache die vor einigen Jahren vom Nachbarn angebrachte Drainage ist, weil dadurch eine Veränderung der vorherigen Gegebenheiten stattgefunden hat und der Raum zwischen seiner Drainage und meinem darunter liegenden Drainagerohres, wo sich das Wasser staucht/sammelt, verkleinert wurde, so dass mein Drainagerohr verstopft oder eingedrückt oder was auch immer wurde,
habe ich einen Abwehranspruch, bzw. einen Schadensersatzanspruch.
3)
Ihren Absatz, in dem Sie schreiben, dass der Störungsbeseitigungsanspruch der Regelverjährung unterliegt, diese allerdings unter Umständen mit Kenntniserlangung beginnt.
Welche Umstände können das sein??? Gibt es da Urteile.
Falls ja: Könnten Sie mir bitte das zuständige Gericht, Datum und Geschäftszeichen des Urteils mitteilen.
4)
Ihren nächsten Absatz anfangend mit „Dem gestörten Grundstückseigentümer….. zu beseitigen." verstehe ich ebenfalls nicht so ganz.
Da ich ja der gestörte Grundstückseigentümer bin kann ich somit auf eigene Kosten, die Störungen auf meinem Grundstück beseitigen.
Bei mir ist es aber doch so, dass sich die Störungen auf dem Grundstück des Nachbarn befinden. Auf meinem Grundstück habe ich ja keinerlei Veränderungen vorgenommen und kann auch da nichts beseitigen. Die Störungen befinden sich alle auf dem Nachbargrundstück!!!
Es müsste beim Nachbarn alles abgebaut und tief ausgegraben werden um zu sehen, was mit dem Drainagerohr passiert ist.
Ich bin ja nicht Verursacher des Schadens. Ich habe ja in den letzten 35 Jahren nichts verändert.
Nach dieser Entscheidung der BGH im Jahre 2011 kann ich ja nichts beheben, da sich die Störungen auf dem Nachbargrundstück befinden. Welche Rechte habe ich dann noch überhaupt?
5)
FRAGE: Haftet eigentlich in solchen Fällen nicht die Privathaftpflichtversicherung des Nachbarn??????
Für Ihre Stellungnahme zu den 5 Punkten wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Die Fragestellerin
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst danke ich für die Nachfrage. Ihre Grammatik ist hervorragend, so dass Sie sich dafür nicht entschuldigen müssen.
1)
Wenn sich herausstellen sollte, dass die Ursache der natürliche Wasserzufluss ist, habe ich keinen Abwehranspruch, bzw. keinen Schadensersatzanspruch.
Davon ist auszugehen.
2)
Sollte es sich jedoch herausstellen, dass die Ursache die vor einigen Jahren vom Nachbarn angebrachte Drainage ist, weil dadurch eine Veränderung der vorherigen Gegebenheiten stattgefunden hat und der Raum zwischen seiner Drainage und meinem darunter liegenden Drainagerohres, wo sich das Wasser staucht/sammelt, verkleinert wurde, so dass mein Drainagerohr verstopft oder eingedrückt oder was auch immer wurde,
habe ich einen Abwehranspruch, bzw. einen Schadensersatzanspruch.
Dies ist zutreffend.
3)
Ihren Absatz, in dem Sie schreiben, dass der Störungsbeseitigungsanspruch der Regelverjährung unterliegt, diese allerdings unter Umständen mit Kenntniserlangung beginnt.
Welche Umstände können das sein??? Gibt es da Urteile.
Falls ja: Könnten Sie mir bitte das zuständige Gericht, Datum und Geschäftszeichen des Urteils mitteilen.
Es kommt hier weniger auf Urteile an, da sich der Beginn nach dem Gesetz berechnet:
§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Dazu aber folgende interessante Rechtsprechung:
"BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07
Fundstelle:
NJW-RR 2008, 1237
Amtl. Leitsatz:
Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB
(hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz).
Zentrale Probleme:
Es geht um die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
bei der Verjährung eines Bereicherungsanspruchs (s. dazu auch BGH NJW 2007, 1584
sowie BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09
. Der BGH bestätigt die h.M., daß grundsätzlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht. Vorsicht: Im Zusammenhang mit § 814 BGB
und § 819 BGB
wird das anders gesehen! Dort muss zumindest eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" zu der Erkenntnis geführt haben, dass ein Anspruch (nicht) besteht. S. auch BGH v. 23.9.2008 - XI ZR 253/07
sowie BGH v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07
und BGH v. 24.4.2014 - III ZR 156/13
."
4)
Ihren nächsten Absatz anfangend mit „Dem gestörten Grundstückseigentümer….. zu beseitigen." verstehe ich ebenfalls nicht so ganz.
Da ich ja der gestörte Grundstückseigentümer bin kann ich somit auf eigene Kosten, die Störungen auf meinem Grundstück beseitigen.
Bei mir ist es aber doch so, dass sich die Störungen auf dem Grundstück des Nachbarn befinden. Auf meinem Grundstück habe ich ja keinerlei Veränderungen vorgenommen und kann auch da nichts beseitigen. Die Störungen befinden sich alle auf dem Nachbargrundstück!!!
Möglicherweise war die Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten nach der Schilderung etwas schwierig, da es naturgemäß nicht leicht ist, die geografischen, topografischen Verhältnisse in Worten zu zu erläutern. Ist die ursache der Störung auf (!) dem Nachbargrundstück, so ändert dies die rechtliche Beurteilung und Sie können rechtlich sofortige Abhilfe verlangen - dazu wäre der Nachbar schriftlich, (wichtig:) mit Fristsetzung zur Abhilfe aufzufordern! Dies können Sie selbst oder von einem Anwalt vornehmen lassen.
"Es müsste beim Nachbarn alles abgebaut und tief ausgegraben werden um zu sehen, was mit dem Drainagerohr passiert ist.
Ich bin ja nicht Verursacher des Schadens. Ich habe ja in den letzten 35 Jahren nichts verändert."
Das ist dann das Problem des Nachbarn und nicht Ihr Problem.
"Nach dieser Entscheidung der BGH im Jahre 2011 kann ich ja nichts beheben, da sich die Störungen auf dem Nachbargrundstück befinden. Welche Rechte habe ich dann noch überhaupt?"
Dann haben Sie umso mehr Rechte und der Nachbar muss hier handeln. Da Sie auf seinem Grundstück keine Befugnisse haben, ist er in der Pflicht.
5)
FRAGE: Haftet eigentlich in solchen Fällen nicht die Privathaftpflichtversicherung des Nachbarn??????
Die Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, keine Pflicht- sondern freiwillige Versicherung. VErfügt er über so eine, kann er diese versuchen, in Anspruch zu nehmen.
Letztlich danke ich für die Richtigstellung der ANgaben im Rahmen der Nachfragefunktion. Bei der jetzt beschriebenen Lage sehe ich gute Chancen, dass die Behebung ( zu Recht) auf Kosten des Nachbars geschehen muss und Sie darauf einen Anspruch haben. SIe können mich gerne in der Sache kontaktieren.