Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Nach § 35 BauGB ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle zulässig, wobei aber Nutzungsart, Lage und Größe nicht verändert werden dürfen. Zudem sollten Sie gutachterlich feststellen lassen, dass aufgrund der Baufälligkeit eine Neuerrichtung notwendig ist; dazu können Sie sich der Hilfe des Architekten bedienen, der den Neubau sowieso betreuen wird.
2.)
Sicherlich sind sehr viele Vorschriften im deutschen Baurecht widersinnig und realitätsfremd. Nur, solange diese Vorschriften nicht abgeändert oder gerichtlich aufgehoben werden, sind sie zu beachten, auch wenn es wirtschaftlich unvernünftig ist. Insoweit sind sie sicherlich nicht der Erste, der über das deutsche Baurecht den kopf schüttelt.
3.)
Das Grundstück ist kein Bauland. Hier ist der Flächennutzungsplan entscheidend, in dem auch dieses Grundstück zum Wochenendgebiet erklärt worden ist. Damals hätte man dann gegen diesen Flächennutzungsplan eventuell vorgehen sollen, da insoweit die sicherlich durchgeführte öffentliche Bekanntmachung entscheidend ist.
Ob nun noch etwas dagegen unternommen werden kann, ist sehr fraglich, bedarf aber dann der genauen Prüfung des Flächennutzungsplanes, auch auf eventuelle Formfehler. Als sehr groß sehe ich die Chancen insoweit aber nicht an.
4.)
Sie können lediglich versuchen, eine Einigung mit dem Bauamt auf Erteilung einer Ausnahme Genehmigung zu erzielen.
Häufig lassen die Sachbearbeiter mit sich sprechen, sofern Sie den Wunsch vernünftig vortragen und begründen können, die Gefahr einer sogenannten Splittersiedlung vermieden werden kann und Sie auch ggfs. Zugeständnisse in Hinblick auf Ausgleichsflächen machen können, was auch von der Lage des Grundstückes abhängt. Denn wenn Sie im Gegenzug z.B. die Verpflichtung zur Errichtung eines Biotops eingehen, sind viele Bauämter dann auch bereit, im Gegenzug die Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Hier sollte aber vorab geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen sich das Bauamt eine solche Ausnahmegenehmigung vorstellen könnte. Dieses und der Umfang obliegt dann allein Ihrem Verhandlungsgeschick, wobei Gespräche im Amt meistens viel bewirken können..
5.)
Diese Frage lässt sich ohne Einsicht in alle Unterlagen nicht abschließend beantworten. Die Gerichte werden sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, so dass zunächst die Möglichkeiten, im Außenbereich zu bauen, sehr gering sind. Nur wenn Sie ggfs. einen formalen Fehler z.B. im Flächennutzungsplan nachweisen können und bei der Versagung einer Ausnahmegenehmigung einen Ermessensmissbrauch des Amtes darlegen können, würden sich die Chancen etwas verbessern.
Dazu müssten aber alle Unterlagen genaustens geprüft werden, wobei die Erfahrung aber zeigt, dass bei einer Ablehnung die Chancen, diese Ablehnung gerichtlich zu ersetzen, denkbar gering sind.
Gespräche mit dem Bauamt wären sicherlich die bessere Alternative die auch unbedingt vor Klageerhebung genutzt werden sollte. Manchmal reicht schon eine kleine Änderung der Pläne, um diese Genehmigung zu erhalten
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Nachfrage:
Zu Antwort 1) Nach meinen Informationen ist eine Neuerrichtung eines genehmigten Gebäudes im Außenbereich wegen Baufälligkeit nicht möglich.
Nach Auskunft der Gemeinde hat der existierende Flächennutzungsplan, der die Grundstücke als Wochenendgrundstücke ausweist, keine Außenwirkung. D.h., die Grundstücke liegen im Außenbereich nach § 35 BauGB. Wie kann ich erreichen, dass die Gemeinde den Flächennutzungsplan in einen entsprechenden Bebauungsplan umsetzt, natürlich mit Vorgaben für eventuell zu errichtenden Wochenendhäuser?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 35 Absatz 4, Nr 2b BauGB muss die Wiederherstellung möglich sein, wenn Sie die Baufälligkeit des bestehenden gebäudes nachweisen. Diese gesetzliche Vorgabe ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gegeben, so dass ich Ihre Informationen so nicht nachvollziehen kann.
Die Grundstücke liegen deshalb im Außenbereicht, da ein Bebauungsplan nicht existiert; die Erstellung eines solchen Bebauungsplanes können Sie letztlich nur dadurch erreichen, dass Sie einen entsprechenden Satzungsbeschluss bei der Gemeindesitzung beantragen.
Die Planungshoheit obliegt aber allein der Gemeinde, so dass Sie letztlich nur über politischen oder wirtschaftlichen Druck auf die Gemeinde diese dazu zwingen könnten, einen Bebauungsplan zu errichten. Sind Sie jedoch der einzige Antragsteller, wird es vermutlich scheitern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle