Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 fehlt es am Tatbestand des [b]§ 11 Abs. 3 BauO NRW 2018[/b]. Ein Baustellenschild ist nicht aufzustellen (s.a. Gädtke/Hanne/Bökamp-Gerdemann, BauO NRW, Kommentar, 13. Auflage 2019, § 11, Rz. 28). Das Baustellenschild wird ansonsten der Baugenehmigung nach amtlichen Muster von der Bauaufsichtsbehörde beigefügt.
Die Bauherrin oder der Bauherr hatte nach § 67 Abs. 4 Satz 3 der BauO NRW 2000 den Angrenzern vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat.
Nun heißt es in [b]§ 63 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018[/b]:
[i]Die Bauherrschaft hat den Angrenzern (§ 72 Absatz 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 2 Nummer 5 abgegeben hat.[/i]
Damit fordert das Gesetz im Freistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW 2018 [b]generell die Angrenzerbeteiligung[/b], die ansonsten gemäß § 72 Abs. 1 BauO NRW 2018 nur verlangt wird vor Abweichungs-/Befreiungsentscheidungen, bei denen zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (Gädtke/Wenzel, BauO NRW, a.a.O., § 63, Rz. 63). Es handelt sich um eine gesetzliche Mitteilungspflicht der Bauherrschaft.
Kurz also die Antworten auf Ihre Fragen:
1. Nein.
2. Ja.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort. Nur zum Verständnis der erwähnten Angrenzerbeteiligung ("Die Bauherrschaft hat ... mitzuteilen"): Die Form der Mitteilung scheint hier nicht vorgegeben, d.h. es ist uns selbst überlassen, welchen Umfang (evtl. Unterlagen) und Kommunikationsweg (E-Mail, Post) wir wählen?
Nochmals vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
im Prinzip genügen sogar ein Anruf oder eine Postkarte oder eine E-Mail. Es empfiehlt sich aber eine nachweisbare schriftliche Information, um den Nachbarn zur frühzeitigen Reaktion zu zwingen, wenn er mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden sein sollte.
Viel Erfolg!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt