Baufirma für Schaden verantwortlich

4. April 2024 20:12 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich bin gerade dabei, mein Badezimmer in der Wohnung, die ich besitze, zu renovieren. Da ich außer Landes sein musste, habe ich mit dem Bauunternehmer vereinbart, was zu tun ist, und einen Zeitplan aufgestellt. Ich habe Mieter, die sich bereit erklärt haben, während dieser Zeit abwesend zu sein, und zwei Räume mit ihren privaten Gegenständen abgeschlossen haben. Ich informierte die Baufirma, dass die Mieter in den beiden Räumen Kameras installiert hatten. Unglücklicherweise betraten die Bauarbeiter die Räume, um an einige Rohre in den Zimmern zu gelangen, und beschädigten einige hochwertige Kleidungsstücke. Sie riefen mich im Voraus an, um mir Bescheid zu geben, aber ich ging wegen der Zeitverschiebung nicht ans Telefon, und sie machten trotzdem weiter. Müssen die Bauarbeiter rechtlich gesehen für die Schäden aufkommen oder muss ich das? Gilt dies rechtlich als Einbruch?
4. April 2024 | 21:42

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie können von dem Bauunternehmer, der für den von seinen Mitarbeitern verursachten Schaden nach § 831 BGB haftet, Schadenersatz für die beschädigten Kleidungsstücke verlangen.

Ein Einbruch ist das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich bei Überwindung eines Hindernisses wie z.B. eines Türschlosses.

Der Einbruch im rechtlichen Sinne ist an weitere Tatbestände gekoppelt, wie Diebstahl, Hausfriedensbruch oder die Sachbeschädigung.

Da die Räume verschlossen waren, könnte Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB vorliegen. Ein Hausfriedensbruch liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich gegen oder ohne den Willen des Berechtigten in dessen Räumlichkeiten eindringt. Hier könnten sich die Bauarbeiter damit exkulpieren, dass sie, um an einige Rohre in den Zimmern zu gelangen, in diese eindringen mussten und so weit nicht vorsätzlich, sondern in Ihrem unterstellten Willen handelten. Mithin wäre eine Strafbarkeit nach § 123 BGB fraglich, jedenfalls würde die Staatsanwaltschaft eine eventuelle Anzeige von Ihnen mangels öffentlichen Interesse nicht weiterverfolgen und auf den Privatklageweg verweisen. Soweit die Schlösser der Zimmer beschädigt wurden, kommt Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in Betracht.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa



Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2024 | 03:45

Entschuldigung, eine kurze Klarstellung bezüglich der Verantwortung hier. Der Bauunternehmer hat bestätigt, dass er einen Fehler gemacht hat und dass er die Dinge direkt mit dem Mieter klären wird, da meine Anweisungen ziemlich klar waren und sie den Raum nicht betreten sollten. Die Mieter sagten, dass ich für etwaige Schäden aufkommen müsste, aber sie wussten, was die Bauleute geplant hatten, und die Firma war von der WEG zugelassen worden, obwohl sie teurer war, da sie in der Lage war, die Wasserschaden am schnellsten zu reparieren. Bin ich verantwortlich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2024 | 09:19

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben nichts mit den Schäden, die die Mitarbeiter der Baufirma verursacht haben, zu tun.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa

ANTWORT VON

(569)

Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816

Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...