Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ja, es gibt Ruhezeiten im Nachbarrecht, die auch das Verhalten auf dem eigenen Grundstück regeln.
Als Ruhezeiten gelten im allgemeinen die morgendliche Ruhezeit (von 6 bzw. 7 bis 7 bzw. 8 Uhr), die Mittagsruhe (von 12 bzw. 13 bis 15 Uhr), die Abendruhe (von 20 bis 22 Uhr) und die Nachtruhe (von 22 bis 6 bzw. 7 Uhr), die als Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses verstanden werden.
Abweichende Ruhezeiten können durch Gemeindesatzungen geregelt werden. Diese Ruhezeiten sind für Mieter und Eigentümer verbindlich.
Also während der Ruhezeiten sollte Ihr Mann nicht Basketball spielen.
Eine Ausnahme besteht allerdings beim Kinderlärm.
Hier ist die Rechtsprechung großzügig zugunsten der spielenden Kinder.
Der Grund dafür liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung.
Den Bewohnern eines Wohngebiets ist in diesem Falle eine höhere Belastung auch während der Ruhezeit zuzumuten.
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Während das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden muss, hat lautes Kreischen, Brüllen, Hämmern, Stampfen, Trampeln und Grölen im Treppenhaus zu unterbleiben.
Ebenso wurde bereits entschieden, dass die durch das Tennisspielen einhergehenden Störungen nicht geduldet werden müssen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 11.6.1996, 5 W 82/96 - 20, 5 W 82/96, DWE 1997, 69).
Der Grund dafür liegt in dem monotonen stets widerkehrenden Ballgeräusch, welches eine erhöhte Lärmbelästigung verursacht.
Ein solches monotones Ballgeräusch kann auch durch das permanente Auftippen des Balls beim Basketball erfolgen, so das das Basketballspiel ausserhalb der Ruhezeiten (S.o.).
Also sollte auch Ihr Sohn das Basketballspielen während der Ruhezeit vermeiden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ja, es gibt Ruhezeiten im Nachbarrecht, die auch das Verhalten auf dem eigenen Grundstück regeln.
Als Ruhezeiten gelten im allgemeinen die morgendliche Ruhezeit (von 6 bzw. 7 bis 7 bzw. 8 Uhr), die Mittagsruhe (von 12 bzw. 13 bis 15 Uhr), die Abendruhe (von 20 bis 22 Uhr) und die Nachtruhe (von 22 bis 6 bzw. 7 Uhr), die als Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses verstanden werden.
Abweichende Ruhezeiten können durch Gemeindesatzungen geregelt werden. Diese Ruhezeiten sind für Mieter und Eigentümer verbindlich.
Also während der Ruhezeiten sollte Ihr Mann nicht Basketball spielen.
Eine Ausnahme besteht allerdings beim Kinderlärm.
Hier ist die Rechtsprechung großzügig zugunsten der spielenden Kinder.
Der Grund dafür liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung.
Den Bewohnern eines Wohngebiets ist in diesem Falle eine höhere Belastung auch während der Ruhezeit zuzumuten.
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Während das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden muss, hat lautes Kreischen, Brüllen, Hämmern, Stampfen, Trampeln und Grölen im Treppenhaus zu unterbleiben.
Ebenso wurde bereits entschieden, dass die durch das Tennisspielen einhergehenden Störungen nicht geduldet werden müssen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 11.6.1996, 5 W 82/96 - 20, 5 W 82/96, DWE 1997, 69).
Der Grund dafür liegt in dem monotonen stets widerkehrenden Ballgeräusch, welches eine erhöhte Lärmbelästigung verursacht.
Ein solches monotones Ballgeräusch kann auch durch das permanente Auftippen des Balls beim Basketball erfolgen, so das das Basketballspiel ausserhalb der Ruhezeiten (S.o.).
Also sollte auch Ihr Sohn das Basketballspielen während der Ruhezeit vermeiden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt