4. März 2009
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13:00
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Auszahlungen von über 15.000 EUR können bankinterne Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz auslösen.
Hierzu gehört aber nicht die Registrierung der Stückelung des ausbezahlten Betrages.
Einerseits können Sie bereits iR der Aufzeichnungspflicht der Bank um den Vermerk der Stückelung bitten.
Im Falle, dass die Bezahlung geprüft wird, können Sie jedoch von der Bank aus dem bestehenden Bankvertrag ebenfalls Auskunft und Rechenschaft, §§ 676f, 666, 242 BGB verlangen. Hierzu sollten Sie vorab mit der Bank verabreden, dass die Stückelung vermerkt wird, da die Auskunft hierüber nicht zu den üblichen Nebenpflichten der Bank gehört.
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler