Bankrecht Immobilie vorzeitige Rückzahlung Grundschuld

| 28. Juli 2011 16:59 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrtes Anwaltsteam,

Frau A hat eine Immobilie erworben und diese mit 100% finanziert.
Die Bank hat eine Grundschuld eingetragen.

Frau A heiratet ein Jahr später. Sie ist jetzt Frau Z.

Nach ein paar Jahren möchte Sie das gesamte Darlehen zurück zahlen, dieses
wird aber von der Bank abgelehnt mit dem Hinweis, dass es eine Zinsbindungs-
frist gibt und diese eingehalten werden muss.

Nach Rückfrage erfährt nun Frau Z, dass eine Vorzeitige Rückzahlung nur möglich wäre,
wenn Sie das Objekt verkauft. Da Sie gesundheitlich befürchtet ihren Arbeitsplatz und
damit Ihre Zahlungsfähigkeit zu verlieren, ist also ein Verkauf angebracht.

Frage: Besteht von der Bank ein Einspruchsrecht oder kann diese den Verkauf anfechten,
wenn der Käufer Herr Z ist? (Ehemann)

Frage: Muss Herr Z bei dieser Transaktion eine zusätzliche Zahlung leisten und wie
erfährt er die gesamte Rückzahlungssumme?

Frage: Ist es möglich, die Ehefrau gleich mit in das Grundbuch wieder hälftig eintragen zu lassen oder besser dies später nachzuholen.

Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort.

mfg.
28. Juli 2011 | 18:54

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:




1.Frage: Besteht von der Bank ein Einspruchsrecht oder kann diese den Verkauf anfechten,
wenn der Käufer Herr Z ist? (Ehemann)
Alleine aus dem Umstand, dass es sich bei dem Käufer um den Ehemann der Eigentümerin handelt, lässt sich noch kein Widerspruchsrecht beziehungsweise noch nicht einmal ein Zustimmungserfordernis herleiten.

Es kommt also grundsätzlich nicht auf die Person des Käufers an, sondern allein darauf, ob überhaupt ein Zustimmungserfordernis besteht.

Dieses ist immer dann der Fall, sofern durch den Verkauf beziehungsweise den hierdurch erzielten Erlös nicht die gesamten Grundschuld/Hypothek abgelöst werden kann.

Sofern aber durch den Verkaufserlös das vollständige restliche Darlehen zurückgezahlt werden kann und somit die Grundschuld/Hypothek abgelöst werden kann, sehe ich kein Problem.
2.Frage: Muss Herr Z bei dieser Transaktion eine zusätzliche Zahlung leisten und wie
erfährt er die gesamte Rückzahlungssumme?

Hier ist mir anhand ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich, weshalb Herr Z Hier eine zusätzliche Zahlung leisten sollte.

Die vollständige Rückzahlungssumme soll hier einfach direkt die Ehefrau anfragen. Da die Ehefrau nämlich nach wie vor Darlehensnehmerin ist, hat sie als Vertragspartnerin der Bank auch einen Anspruch darauf, eine Auskunft über den aktuellen Stand ( also insbesondere was bereits getilgt ist und was noch offen ist) zu erhalten.

Diesen Anspruch sollte Frau Z schriftlich gegenüber der Bank geltend machen.

3.Frage: Ist es möglich, die Ehefrau gleich mit in das Grundbuch wieder hälftig eintragen zu lassen oder besser dies später nachzuholen.

Sofern der Erwerb vollständig vollzogen worden ist und Herr Z hier vollständig als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann Herr Z grundsätzlich den hälftigen Miteigentumsanteil übertragen. Die Übertragung an sich kann die Bank also nicht verhindern.

Unter Umständen könnte hier aber der Kreditvertrag gekündigt werden, sofern der Darlehensvertrag mit Frau Z eine entsprechende Klausel beinhaltet.

Dieses dürfte nach ihrer Schilderung aber kein Problem darstellen, da hier ja sowieso der vollständige noch offene Kredit zurückgeführt werden soll.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/140240
Fax.0471/140244


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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