20. Dezember 2004
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07:21
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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eigenes Vermögen muß beim Bafög angegeben werden.
Wer BAföG-Leistungen bezieht, muß aber beachten, daß sei dem 1.1.2004 eine neue Freibetragsgrenze exisiert:
Über 4206 EUR Brutto-Erwerbseinkommen pro Jahres-Bewilligungszeitraum ist eine Anrechnung auf die Leistungen erwarten ist. Die Grenze gilt für Alleinstehende ohne sonstige besondere Einkommen (z. B. Waisenrente).
Wenn Sie keine weiteren Einkünfte hat, so können diese ruhig angegeben werden.
Gemäß einem Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG Az. 1St RR 129/04 vom 23.11.2004) ist und bleiben die unrichtigen Angaben
zu seinen Vermögensverhältnissen ein Betrug.
§ 263 StGB wird nicht durch § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG verdrängt. Es droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Dieser Tatbestand setzt aber voraus, daß Ihre Freundin vorsätzlich gehandelt hat. Dies muß die StA nachweisen.
Ob aber das Bafög - Amt aufgrund eines Datenabgleiches irgendwann einmal die Vermögensverhältnisse entdeckt, kann ich natürlich nicht sagen.
Sie sollten sich bei den Bafögberatungsstellen der Unis informieren, wie man taktisch am besten vorgeht. Eine Offenbarung ist aber - wegen des Berufswunsches - anzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille