Bafög-Amt Hamburg: Rückforderung von zuviel ausgezahltem Bafög

21. Juni 2009 23:30 |
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Vertragsrecht


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Sachverhalt:
Mein Sohn erhält elternunabhängiges Bafög seit 2007.
In seinen Bafög-Anträgen 2007 und 2008 hatte er angegeben, weniger als 5.200 Euro maßgebendes Vermögen zu haben. Bei einer Anfrage beim Bundesamt für Finanzen wurde dem Bafög-Amt Hamburg mitgeteilt, dass mein Sohn 2007 200 Euro Zinseinnahmen hatte.
Mein Sohn ist jetzt aufgefordert worden, das Vermögen jeweils zum Zeitpunkt der Bafög-Antragstellung 27.9.2007 und 16.9.2008 anzugeben.
Dazu hat er von zwei Banken, bei denen er Vermögen hat, die Kontostände erhalten. Insgesamt ergaben sich zu den Stichtagen folgende Gesamtvermögen:
27.9.2007: 8.200 Euro; 16.9.2008: 5.300 Euro.
Darin enthalten ist eine Sparvertrag über 4.000 bzw 4.500 Euro, den seine Großeltern für ihn ansparen. Dieser Betrag ist lt. Bafög-Gesetz jedoch anzurechnen.
Weiterhin enthalten ist das Giro-Kto mit 4.000 € zum 27.9.2007 bzw 90 €. zum 16.9.2008. Auch die Beträge sind lt. Bafög-Gesetz anzurechnen.
Für seine Mietwohnung hat er im Okt 2007 1.400 Euro Mietkaution als Genossenschaftsanteile an die Vermietungsgesellschaft eingezahlt. Meines Erachtens ist der Betrag aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar und somit nicht anrechenbar.
Er hätte nur Zugriff, wenn er die Wohnung kündigen würde, was er natürlich nicht tun wird.
Frage 1.) Ist das richtig oder sollte/muß er wegen der Mietkaution extra einen Härtefallantrag stellen?
Weitere Fakten:
a) Mein Sohn erhält pro Monat 200 Euro für Aushilfstätigkeiten = 2.400 Euro pro Jahr.
Mein Sohn erhält weiterhin von mir, seinem Vater, monatlich 400 Euro für das Studium, überwiesen. Lt. meiner Kenntnis wird der Betrag nicht als eigenes Einkommen angerechnet.
Frage 2: ist das richtig?
Für diese monatlichen Zahlungen über 400 Euro von mir seit 2006 auf sein Konto, hat er pauschal im Oktober 2007 einen Betrag von 1.500 zurückgezahlt mit dem Verwendungszweck auf dem Kontoauszug "Rückzahlung Darlehen an Daddy". Weder über die monatlichen Zahlungen an ihn. noch über die Darlehensrückzahlung über 1.500 Euro gibt es einen schriftlichen Vertrag.
Frage 3) Kann der Betrag in Höhe von 1.500 Euro zum Stichtag 27.9.2007 trotzdem als Schulden gem. Bafög-Gesetz angesetzt werden und somit vom Vermögen über 8.200 Euro abgezogen werden?
Da mein Sohn sein Vermögen zu den Stichtagen falsch erklärt hat, besteht die Gefahr, dass er sich dadurch strafbar gemacht hat.
Frage 4) Wie sollte dieser Umstand dem Bafög-Amt erklärt werden, um neben der zu erwartenden Bafög Rückzahlung nicht auch noch ein Strafverfahren mit zusätzlicher Strafzahlung festgesetzt zu bekommen?
Tatsächlich war ihm bei Antragstellung nicht bewusst, dass das Sparguthaben, dass seine Großeltern für ihn ansparen, mit eingerechnet wird. Die jährlichen Kontoauszüge für den Sparvertrag werden von der Sparkasse an seinen Namen, aber nicht an seine Mietwohnadresse, sondern an meine Adresse geschickt, so dass ich sie aufbewahre.
Sein Giro-Kto, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung 27.9.2009 noch 4.000 Euro betrug, betrug einen Monat später nur ca 100 Euro wegen der zwischenzeitlichen o.a. Darlehensrückzahlung an mich und Kauf eines Computers für sein Studium für ca 1.000 Euro und Ausgaben für Einrichtng der Wohnung etc.
Frage 5) Hat mein Sohn aufgrund dieses besonderen Sachverhaltes Chancen, z.B durch eine Härtefallklausel die zu erwartende Rückzahlung von ca 3.000 Euro zu verringern?
Frage 6) Welche Empfehlung geben Sie ansonsten unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Sachverhaltes?
Vielen Dank im voraus.


































22. Juni 2009 | 00:48

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

1)

Grundsätzlich ist Guthaben auf einem Mietkautionskonto bzw. Genossenschaftsanteile als Vermögen im Sinne des BAföG anzusehen. Nach § 29 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Dieser Härtefallantrag ist in jedem Fall zu stellen

2)

Kein Einkommen sind die Einkünfte, die in § 21 Abs. 4 BAföG aufgeführt sind.
Darüber hinaus werden u.a. nicht berücksichtigt:

- elterliche Unterhaltszahlungen
- Leistungen nach dem BAföG
- ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld
- Kindergeld
- Studienkredit einer Bank.

Wenn Ihre Zahlungen als Unterhaltszahlungen bzw. Kindergeldzahlungen angesehen werden können, wäre die Nichtberücksichtigung nicht zu beanstanden.

3)

Wenn diese Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden, sind diese auch abzugsfähig.
In diesem Fall sollten Sie einen schriftlichen Darlehensvertrag anfertigen, dies allerdings nur, wenn Sie Ihrem Sohn auch tatsächlich ein Darlehen gewährt haben. Anderenfalls würde durch die Vorlage eines Darlehensvertrages der Tatbestand der Urkundenfälschung und des Betruges erfüllt sein.

4)

Hier bedarf zunächst der Kenntnis der aktuellen Beurteilung durch das BAföG-Amt.
Nach meiner Erfahrung führt die "Flucht nach vorne" in der Regel dazu, dass das BAföG-Amt von einer Strafanzeige absieht.
Allerdings verbieten sich hier in diesem Zusammenhang Pauschalurteile. Jeder Einzelfall ist verschieden und bedarf jeweils einer gesonderten Wertung und Beurteilung.

5)

Eine Verringerung des Rückzahlungsbetrages ist nicht zu erwarten. Im Wege der Verhandlung kann jedoch eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden, die sich an den finanziellen Verhältnissen Ihres Sohnes orientiert.

6)

Abschließend emfpehle ich Ihnen, einen Kollegen mit der Wahnehmung der Interessen Ihres Sohnes zu beauftragen, da eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage die positive Kenntnis des kompletten Sachverhalts, insbesondere aller relevanten Unterlagen voraussetzt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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