5. Januar 2005
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20:47
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Eigentümer haben Sie grundsätzlich einen Abwehranspruch gegen Ihren Nachbarn gem. § 1004 BGB. Das bedeutet, sie können die Entfernung bzw. Rückschnitt der Bäume/Wurzeln geltend machen.
Allerdings setzt dies voraus, dass die Bäume/Wurzeln des Nachbarn Ihr Eigentum beeinträchtigen. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn die Wurzeln die neue geplante Pflasterung beschädigen bzw. sie an den Baumaßnahmen erheblich hindern würden.
Die Beschattung eines Grundstücks stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechnung keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Einen Anspruch auf Licht gibt es leider nicht.
Im Übrigen müßte Ihr Nachbar auch ein Störer i.S.d.§ 1004 BGB sein. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei entscheidend ist, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft Ihres Nachbarn allein
schon deswegen zu bejahen, weil er nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass Wurzeln nicht über sein Grundstück hinauswachsen und keine weiteren Schäden hervorrufen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben.
MIt freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.