Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sie haben einen Anspruch auf Rückschnnitt, der nach 26 (3) NRG auch nicht der Verjährung unterliegt.
Der Anspruch ergibt sich § 16 NRG
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§ 16
Sonstige Gehölze
(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:
1.
a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges
0,50 m,
b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden,
1 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;
2.
mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden,
2 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;
3.
mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind,
3 m;
4.
a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung,
b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie
c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren,
4 m;
die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 eingehalten wird;
5.
mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung
8 m.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 angeführten Gehölze.
(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
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Fordern Sie den Nachbarn nachweislich schriftlich zum Rückschnitt auf. Weigert sich dieser, sollten Sie dann den Anspruch mit anwaltlicher Hlfe durchsetzen, da in dem genannten Bundesland kein Schlichtungsverfahren mehr stattfindet.
Daher wird es dann über einen Anwalt und dann ggfs. das Amtsgericht laufen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Hallo,
ich habe bereits einen Anwalt beauftragt.
Der sagt mit jedoch, dass ich keinen Anspruch auf Rückschnitt habe.
Unter den Rückschnitt fallen nur Bäume, die unter 4c genannt sind.
Tujen stehen unter 4a. Hierzu ist keine Aussage zum Rückschnitt getroffen.
Ich habe schon das Gespräch mit meiner Nachbarin gesucht. Es ist schwierig für mich, da ich keinen Paragrafen anführen kann, der einen Rückschnitt verlangt.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
Die Thuja-Bäume dürfen nach den NRG bei einem Abstand von 1 m zur Grenze bis zu 2,3 m hoch werden.
Und hier werden nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung weder Abstände noch Höhe eingehalten, sodass Sie den Anspruch auf Rückschnitt besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg