28. Juli 2021
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21:11
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Gem. § 62 der (Österreichischen) Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Fassung vom 28.07.2021 gilt - ähnlich wie auch nach dem dt. VwVerfG:
[b]Absatz (4) Schreib- und Rechenfehler[/b] oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Wenn deren Korrektur dieser tatsächlichen Formfehler vom dortigen Prüfungsausschuss zwar eingeräumt wurden, jedoch abgelehnt wurden, wäre ein Verfahren nach § 39 angezeigt:
(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).
(2b) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird.
Allerdings erscheint die Kausalität einfacher "Form- oder Rechenfehler" nach dem o.g. Absatz 4 für Ihre erstrebte Eintragung in die Kammer zweifelhaft.
Denn maßgeblich sind regelmäßig inhaltliche bzw. materielle Anforderungen. Ausnahmen können dann bestehen, wenn die Prüfungsordnung einer Universität ein Aberkennungsverfahren bei Fehlern oder nachträglichem Fortfall einer Zulassung vorsieht.
Ansonsten ist es auch - je nach Prüfungsordnung - möglich, dass eine höherwertige Graduierung eine niederwertige Graduierung ersetzen kann, wie ich nach dt. Verwaltungsgerichtsverfahren bereits erfolgreich erstreiten konnte.
Dabei kommt es allerdings sehr auf die konkreten Umstände und auch die Kompatibilität der jeweiligen Graduierungen in Verbindung mit der erstrebten Endzulassung an.
Nach dt. Verfahrensrecht besteht beim Verwaltungsgericht zwar kein Anwaltszwang - wie auch nicht nach der o.g Österreichischen Verfahrensordnung. Zu empfehlen ist aber ein/e auf dem Verwaltungs- und Hochschulrecht versierte/r Kollege/in möglichst in Nähe des zuständigen Gerichtsbezirks.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer