Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der zur Verfügung gestellten Informationen antworte ich wie folgt:
Ich habe Sie so verstanden, dass Ihnen die Fahrerlaubnis in der Probezeit unabhängig vom Vorwurf des Fahrens unter BTM entzogen worden ist, allein auf Grundlage dreier Geschwindigkeitsverstöße. Die Verkehrskontrolle aus 2017 soll ohne Folgen geblieben sein. Das erscheint mir jedenfalls erstaunlich und wäre ggf. zu prüfen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls Kenntnis davon erlangt, dass bei Ihnen Konsum denkbar ist (dies mag aufgrund der Kontrolle, aber auch aufgrund der Verurteilung wegen Besitzes der Fall sein) und hat entsprechend Auflagen erteilt.
Eine MPU kann darüber hinaus angeordnet werden (Ermessensentscheidung der Behörde), wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen die Fahreignung zweifelhaft erscheinen lassen oder ist sogar anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit begründen (§ 14 I FeV).
In jedem Fall sollte sehr genau geprüft werden, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht, bevor hier Stellungnahmen abgegeben werden. Sie sollten einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragen, sofern noch nicht geschehen, und sich wenigstens über den Inhalt Ihrer "Führerscheinakte" Klarheit verschaffen.
Sofern gewünscht, kann ich gern die weitere Vertretung übernehmen. Schreiben Sie mir dazu gern eine E-Mail mit Ihren Erreichbarkeiten.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt Wiese
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der zur Verfügung gestellten Informationen antworte ich wie folgt:
Ich habe Sie so verstanden, dass Ihnen die Fahrerlaubnis in der Probezeit unabhängig vom Vorwurf des Fahrens unter BTM entzogen worden ist, allein auf Grundlage dreier Geschwindigkeitsverstöße. Die Verkehrskontrolle aus 2017 soll ohne Folgen geblieben sein. Das erscheint mir jedenfalls erstaunlich und wäre ggf. zu prüfen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls Kenntnis davon erlangt, dass bei Ihnen Konsum denkbar ist (dies mag aufgrund der Kontrolle, aber auch aufgrund der Verurteilung wegen Besitzes der Fall sein) und hat entsprechend Auflagen erteilt.
Eine MPU kann darüber hinaus angeordnet werden (Ermessensentscheidung der Behörde), wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen die Fahreignung zweifelhaft erscheinen lassen oder ist sogar anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit begründen (§ 14 I FeV).
In jedem Fall sollte sehr genau geprüft werden, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht, bevor hier Stellungnahmen abgegeben werden. Sie sollten einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragen, sofern noch nicht geschehen, und sich wenigstens über den Inhalt Ihrer "Führerscheinakte" Klarheit verschaffen.
Sofern gewünscht, kann ich gern die weitere Vertretung übernehmen. Schreiben Sie mir dazu gern eine E-Mail mit Ihren Erreichbarkeiten.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt Wiese