Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Ablehnung der Förderung für 4 Monate aufgrund der 5-tägigen Verspätung bei der Vorlage des Leistungsnachweises erscheint unverhältnismäßig. Allerdings sieht das BAföG in § 48 vor, dass der Leistungsnachweis bis zum Ende des 4. Förderungsmonats vorzulegen ist. Eine Ausnahmeregelung ist dort nicht vorgesehen. Insofern handelt das BAföG-Amt formal korrekt, auch wenn die Folgen für Sie sehr hart sind.
2. Die Corona-Semester führen zwar zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer, haben aber keinen Einfluss auf die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises. Diese ist gesetzlich in § 48 BAföG geregelt.
3. Die lange Bearbeitungszeit von 125 Tagen ändert leider nichts an der Fristversäumnis. Allerdings hätte das Amt Sie früher auf die fehlende Vorlage hinweisen können. Dies ist aber keine Rechtspflicht.
4. Eine rückwirkende Förderung trotz Fristversäumnis sieht das Gesetz leider nicht vor. Der Hinweis im ersten Bescheid war ausreichend.
5. Die Forderung eines Leistungsnachweises für das laufende Semester erscheint ungewöhnlich. Normalerweise kann ein solcher Nachweis erst nach Ende des Semesters erbracht werden. Dies könnte ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch sein.
6. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind schwer einzuschätzen. Die gesetzlichen Regelungen sprechen eher gegen Sie. Allerdings könnte man mit der kurzen Verspätung von 5 Tagen, der langen Bearbeitungszeit und der Forderung eines Nachweises für das laufende Semester argumentieren. Eine Garantie gibt es aber nicht.
7. Neben dem Widerspruch käme noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht.
Zusammenfassend ist Ihre Situation leider sehr schwierig. Das BAföG-Amt hat zwar hart, aber im Rahmen der Gesetze entschieden. Einen Versuch über einen Widerspruch ist es aber wert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,
Vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort. Ich habe Ihre Einschätzung zur Kenntnis genommen und möchte nun eine Folgefrage stellen:
Wäre es in meiner Situation sinnvoll, zusätzlich zum Widerspruch eine Kulanzanfrage an das BAföG-Amt zu richten? Dabei würde ich den Fall nochmals detailliert schildern, insbesondere die folgenden Punkte hervorheben:
1. Die nur geringfügige Verspätung von 5 Tagen bei der Einreichung des Leistungsnachweises.
2. Die lange Bearbeitungszeit meines Antrags (125 Tage).
3. Meine bisherigen akademischen Leistungen (Erreichen der geforderten ECTS-Punkte, Bestehen aller Prüfungen im ersten Versuch).
4. Die finanzielle Härte, die der Wegfall der Förderung für 4 Monate für mich bedeutet.
5. Den Umzug des Studierendenwerks Heidelberg, der zu Verzögerungen in der Bearbeitung geführt hat.
Sehen Sie eine Chance, dass eine solche Kulanzanfrage erfolgreich sein könnte, oder raten Sie davon ab?
Ich bedanke mich nochmals herzlich dafür, dass Sie mir in dieser schwierigen Lage weitergeholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Eine zusätzliche Kulanzanfrage an das BAföG-Amt parallel zum Widerspruch halte ich in Ihrem Fall für einen guten und sinnvollen Schritt.
Die von Ihnen genannten Argumente sind stichhaltig und nachvollziehbar:
1. Die nur geringfügige Verspätung von 5 Tagen bei der Einreichung des Leistungsnachweises spricht dafür, dass Sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben.
2. Die ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit Ihres Antrags von 125 Tagen durch das Amt ist ein starkes Argument. Hier könnte man mit dem Grundsatz von Treu und Glauben argumentieren.
3. Ihre bisherigen guten akademischen Leistungen zeigen, dass Sie Ihr Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies spricht für Sie.
4. Die erhebliche finanzielle Härte durch den Wegfall der Förderung für 4 Monate ist ebenfalls ein Punkt, der für eine kulante Entscheidung sprechen könnte.
5. Auch der Umzug des Studierendenwerks und die dadurch bedingten Verzögerungen können als Argument für eine Kulanz ins Feld geführt werden.
Auch wenn das BAföG-Amt streng nach den gesetzlichen Regelungen entschieden hat, besteht immer die Möglichkeit einer Entscheidung nach Ermessen im Einzelfall. Daher rate ich Ihnen, zusätzlich zum Widerspruch auch eine höflich formulierte Kulanzanfrage an das Amt zu richten, in der Sie mit den genannten Argumenten um eine wohlwollende Prüfung Ihres Anliegens bitten.
Eine Garantie für den Erfolg gibt es zwar nicht, einen Versuch ist diese Vorgehensweise aber auf jeden Fall wert. Ich wünsche Ihnen, dass das Amt die Besonderheiten Ihres Falls erkennt und Ihnen entgegenkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt