Autowagen

1. August 2005 22:17 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


17:49
Ich schreibe für eine Freundin, die sich am Kauf eines Autowagens vor etwa einem Jahr beteiligt hat. Dabei haben Sie und deren Eltern einen Wagen gekauft, der hauptsächlich für sie gedacht war. Der Wagen wurde jedoch auf die Eltern zugelassen, weil nur so die Versicherung über die Eltern laufen konnte. Bei einem Versicherungsabschluss auf ihren Namen, wäre die Versicherung für sie als Fahranfängerin, zu teuer gewesen.

Sie hat damals den Großteil des Kaufpreises getragen, die laufenden Kosten innerhalb des letzten Jahres bezahlt und das Fahrzeug auch am meisten genutzt. Da jedoch die Eltern im Fahrzeugbrief eingetragen sind, fragt Sie sich, ob sie Eigentumsrechte an dem Wagen geltend machen kann?? Wem gehört nun der Wagen?

Danke.
1. August 2005 | 22:29

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs können auseinanderfallen und müssen nicht identisch sein. Die Eltern sind, da sie im Fahrzeugbrief eingetragen sind, auf jeden Fall Halter. Eigentümer wären Sie aber nur, wenn Ihnen das Fahrzeug damals von dem Verkäufer übereignet worden wäre. Das wäre der Fall, wenn die Eltern im Kaufvertrag als Käufer des Fahrzeugs aufgeführt worden sind und zwischen Verkäufer und Eltern (als Käufer) eine dingliche Einigung über die Übereignung des Fahrzeugs an sie stattgefunden hat. Ist dies der Fall, sind die Eltern Eigentümer des Fahrzeuges geworden, und es ist für die Frage des Eigentums ohne belang, wer den Kaufpreis bezahlt hat.

Ist der Vertrag aber nicht mit den Eltern, sondern mit der Tochter geschlossen worden, wäre diese Alleineigentümerin des Fahrzeugs, da das Auto ihr übereignet wurde.

Letztlich ist auch die Konstellation denkbar, daß im Kaufvertrag sowohl die Eltern, als auch ihre Tochter, als Käufer genannt sind, und durch Übereignung alle Beteiligten Miteigentümer an dem Fahrzeug geworden sind.

Lange Rede, kurzer Sinn: Die Eigentumsverhältnisse werden sich aus dem Kaufvertrag ergeben.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

www.andreas-schwartmann.de


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. August 2005 | 02:31

Schon mal Danke für Ihre Antwort.

Die Eltern sind im Kaufvertrag als Käufer aufgetreten und der Wagen wurde damals von Eltern und Tochter gemeinsam abgeholt. Also geh ich recht in der Annahme, dass die Eltern Eigentümer sind, auch wenn von der Tochter das Geld stammt?!

Da das Verhältnis zwischen Tochter und Eltern derzeit noch einigermaßen gut ist, gedenkt die Tochter ein Dokument anzufertigen, was versucht, die "richtigen" Eigentumsverhältnisse darzustellen.
Kann Sie einen Vertrag, der dann von dem Halter (Vater) unterschrieben wird, anfertigen, in dem ihr die Eigentumsrechte am Wagen zugesichert werden??
Oder wäre so ein Dokument rechtlich in Frage zu stellen?

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2005 | 17:49

In der Tat werden die Eltern Eigentümer des Fahrzeugs sein, da sie es gekauft haben. Mit welchem Geld es bezahlt wurde, ist für die Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend.

Grundsätzlich kann zwischen Eltern und Tochter vertraglich vereinbart werden, daß die Zahlungen der Tochter zu einem Eigentumserwerb geführt haben und diese nun das Eigentum an dem Fahrzeug von den Eltern erworben hat.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

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