Autoverkauf im Internet

| 21. März 2018 10:21 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe mein Auto im Internet auf einer Seite angeboten, der Käufer, ein Autohaus in Haan, hat mich sofort angerufen, das Angebot mit mir durchgesprochen und mir eine "Kaufbestätigung" zugmailt. Der letzte Satz darin: "Bitte bestätigen Sie diese E-Mail und damit den Verkauf vom Fahrzeug." Nach vier Wochen konnten wir endlich den Kauf durchführen. Ich habe an das Autohaus eine Mail geschickt, indem ich auf die Kaufbestätigung geantwortet habe, mit folgendem Text:

"Eigentlich wären wir jetzt so weit. Wir haben endlich ein neues Auto.
Das Problem ist, dass der Zafira ein Geschäftswagen ist und wir eine Rechnung mit Mehrwertsteuer schreiben müssen.
Wie können wir das machen?
Grüße
Langanky"

Ich erhielt keine Antwort auf meine Frage nach der Mehrwertsteuer, sondern den Anruf des Spediteurs, der das Auto abholen wollte. Das Autohaus ist der Meinung, ich hätte mit dieser Mail den Kauf abgeschlossen (Ich meine, ich hätte die vorliegende Kaufbestätigung modifiziern wollen und eben gerade nicht anerkannt. Mein Fehler war, dass ich nicht angerufen habe, sondern die Email mit der Kaufbestätigung für meine Frage benutzt habe.). Der Händler will mich verklagen auf Herausgabe des Autos, ihm sei ein finanzieller Schaden entstanden. Das Fahrzeug ist inzwischen nicht mehr da, weiterverkauft.
Grüße
Mathias Langanky
21. März 2018 | 11:24

Antwort

von


(120)
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
Tel: 01626947700
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Hellmich-__l108323.html
E-Mail: rechtsanwalt.hellmich@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:


Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB geregelt. Er kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Wenn es in den AGB der Internetplattform keine speziellen Vereinbarungen gibt, war ihre Anzeige ein sogenanntes invitatio ad offerendum, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Erst wenn sie das Angebot des Käufers annehmen, kommt es zu einem Vertrag. Ihre Antwort war allerdings keine klare Annahme. Sie wollten noch die Problematik mit der Mehrwertsteuer regeln. Empfangsbedürftige Willenserklärung wie Angebot und Annahme sind aber auslegungsbedürftig gem. §§ 133, 157 BGB. Es kommt darauf an, wie der Empfänger die Willenserklärung verstehen muss. Da ihre Formulierung ("Eigentlich wären wir soweit...") noch darauf schließen lässt, dass sie noch Regelungsbedarf sehen ist meines Erachtens noch kein Vertrag geschlossen. Es käme auch ein neues Angebot gem. § 150 II BGB durch sie in Betracht. Sie sollten demnach darauf hinweisen, dass es sich um ein invitatio ad offerendum handelte und sie das Angebot des Autohauses noch nicht angenommen haben, sondern die Problematik mit der Mehrwertsteuer als essentiell für den Kaufvertrag ansehen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich


Bewertung des Fragestellers 23. März 2018 | 08:06

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"Schnelle, sachkundige Antwort. Vielleicht für andere Leute, die kein Latein können, in der Wortwahl etwas zu abgehoben, insgesamt aber auch ausführlich und so formuliert, dass ich den Eindruck hatte, der Anwalt hat sich wirklich in das Problem hineingedacht. Danke!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. März 2018
4,6/5.0

Schnelle, sachkundige Antwort. Vielleicht für andere Leute, die kein Latein können, in der Wortwahl etwas zu abgehoben, insgesamt aber auch ausführlich und so formuliert, dass ich den Eindruck hatte, der Anwalt hat sich wirklich in das Problem hineingedacht. Danke!


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