11. Juni 2008
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21:02
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich können Sie im Kaskofall genauso wie im Haftpflichtfall fiktiv nach Gutachten abrechnen, der Reparaturnachweis braucht grundsätzlich nicht erbracht zu werden, BGH VersR 1996, 91. In diesem Fall haben Sie jedoch keinen Ansprcuh auf die Erstattung der Mehrwertsteuer, da diese nicht angefallen ist.
Rest- und Altteile (Restwert) die bei Ihnen verbleiben, werden zudem gemäß § 13 Absatz 3 AKB auf die Reparaturkosten angerechnet.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt