4. November 2015
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14:07
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Verkäufer war eindeutig nicht eine Privatperson, sondern die gewerblich handelnde UG.
Daher kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen sein.
Selbst wenn der Verkäufer privat gehandelt hätte, liegt hier kein Kaufvertrag mit einem Gewährleistungsausschluss vor.
Damit können die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht und der Verkäufer zur Beseitigung der Mängel aufgefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
4. November 2015 | 14:16
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das bedeutet das der Unterschriebene und abgestempelte Zettel nicht als Kaufvertrag gilt? Und ist auch mündlich durch Kauf keiner Zustande gekommen? Woraus ergibt sich, dass er nicht privat gehandelt hat? Vielen Dank nochmals
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. November 2015 | 14:23
Doch, es liegt ein Kaufvertrag vor - auch schriftlich.
Aber wir haben keinen Gewährleistungsausschluss darin vereinbart.
Die UG handelt gewerblich; auch weil sie im Fahrzeugbrief eingetragen ist.