Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Ich vermute, dass der Händler das Fahrzeug nicht an einen Privaten Verbraucher verkaufen möchte, weil er dann die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen kann (Eine Garantie wäre ohnehin nur eine freiwillige Zusatzleistung des Händlers).
Die Frage ist hier, ob Sie, wenn Sie das Fahrzeug kaufen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.
Danach ist Verbraucher, wer „…jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
Im Gegensatz dazu ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB "…eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt".
Hier ist zunächst die Frage, ob Sie überhaupt Unternehmer im Sinne des BGB sind.
Nur das Sie steuerrechtlich als solcher betrachtet werden, führt noch nicht dazu, kann aber durchaus ein Indiz sein.
Sie müssten am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbieten (vgl.: Palandt, Heinrichs/Ellenberger § 14, Rn 2).
Aufgrund Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass Sie in Ihrer Eigenschaft als Anlagenbetreiber auch im Sinne des § 14 BGB Unternehmer sind.
Dies gilt im Allgemeinen auch dann, wenn Sie lediglich nebenberuflich Anlagenbetreiber sind.
Die Frage ist nun, ob der Autokauf Ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte eines Unternehmers im Zweifel seinem Unternehmen zuzuordnen, so dass auch der Autokauf grundsätzlich in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer getätigt werden kann.
In diesem Fall ist dann ein Gewährleistungsausschluss möglich.
Beachten müssen Sie allerdings, dass dann als Folge davon auch der Verkauf des Fahrzeuges in Ihrer Unternehmereigenschaft erfolgen könnte, so dass Sie die Gewährleistung gegenüber dem Käufer dann nicht ausschließen können, unabhängig davon, ob es sich um ein Familienmitglied handelt oder nicht..
Sofern man den Kauf des Autos so betrachtet, dass Sie nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher kaufen (was sich mit der entsprechenden Argumentation sicher auch begründen lässt) können Sie den Verkäufer nicht von seiner Gewährleistungspflicht befreien.
Da die Rechtsprechung grundsätzlich eher dahin tendiert, eine Verbrauchereigenschaft anzunehmen, geht der Verkäufer durchaus ein Risiko ein, wenn er das Fahrzeug an Sie verkauft.
Insbesondere aufgrund der Nebenberuflichkeit des Betreibens der Anlage könnte es durchaus passieren, dass ein Gericht Ihre Unternehmereigenschaft verneint.
Sie sollten daher, wenn Sie den Verkäufer so gut wie möglich absichern wollen, zumindest ausdrücklich in den Kaufvertrag aufnehmen, dass das Fahrzeug an Sie in Ihrer Eigenschaft als Betreiber der Anlage verkauft wird.
Eine Garantie für den Verkäufer ist aber auch dies.
Relevant würde die Frage der Verbrauchereigenschaft allerdings ohnehin nur dann, wenn Sie den Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen würden.
Tun Sie dies nicht, gibt es für den Verkäufer kein Problem.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Bade,
vielen Dank für Auskunft.
Sie haben Recht, es geht um die gesetzliche Gewährleistung und nicht um die Garantie.
Ganz habe ich den letzten Abschnitt aber nicht verstanden!
Reicht der Hinweis im Kaufvertrag, dass ich das Fahrzeug "in meiner Eigenschaft als Betreiber der Anlage" kaufe nun aus, um den Verkäufer von der Gewährleistungspflicht zu befreien oder nicht?
Das Problem ist ja gerade, dass der Verkäufer ausschließen möchte, dass ich später - im Schadensfall - auf ihn zu komme und auf seine Gewährleistungspflicht poche.
Daher werden Fahrzeuge mit hoher Laufleistung bzw. alte Fahrzeuge i.d.R. ins Ausland verkauft und man hat keine Möglichkeit das Fahrzeug privat zu übernehmen.
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob dieser genannte Hinweis einem Gericht im Ernstfall tatsächlich ausreichen würde oder nicht, kann nicht mit 100 %iger Sicherheit vorhergesagt werden.
Wie ich bereits in meiner ersten Anwort gesagt habe ist die Frage, ob Sie in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher gehandelt haben oder nicht letztlich Auslegungssache.
Dieser Hinweis im Kaufvertrag ist allerdings für das Gericht ein starkes Indiz dafür, dass Sie in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer gehandelt haben.
Absolute Sicherheit für den Verkäufer können Sie aber in der zugrundeliegenden Situation nicht schaffen. Letztlich ist es eine Vertrauensfrage, wenn Sie dem Händler zusichern, dass Sie ihn nicht in Anspruch nehmen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt