25. Januar 2012
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15:42
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Letztendlich ist es tatsächlich nicht so einfach, Ihre Ehefrau der Ehewohnung zu verweisen. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in § 1361 b BGB.
Hierbei sind sowohl Abwägungen hinsichtlich der in Ihrem Eigentum stehenden Wohnung und der Einkommenslosigkeit Ihrer Ehefrau zu treffen.
Sie haben ein Recht auf Getrenntleben, dieses kann aber, wenn keine unzumutbare Härte vorliegt, auch innerhalb der ehelichen Wohnung absolviert werden. Abschließend wird die Ehewohnung aber erst im Scheidungsverfahren zugewiesen werden.
Nichts desto trotz, sollten Sie Ihre Ehefrau nochmals schriftlich auffordern, die gemeinsame Wohnung binnen einer Frist von 4 Wochen zu verlassen. Kündigen Sie Ihrer Ehefrau an, dass Sie für den Fall, dass Sie Ihrer Aufforderung nicht nachkommt beim Familiengericht ein Wohnungszuweisungsverfahren führen werden.
Sollte ein solcher Antrag notwendig sein, müssten Sie diesen ausführlich begründen, warum ein weiteres Getrenntleben in der Ehewohnung für Sie nicht zumutbar ist.
In diesem Fall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht