Auszug aus WG

8. Juli 2008 15:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:12
Mein Tochter zieht nach eineinhalb Jahren aus der WG (2 Bewohnerinnen) aus. Die Wohnung war bei Einzug renoviert und gestrichen. Die Mitbewohnerin bleibt in der Wohnung, für meine Tochter ist eine Nachmieterin gefunden, die in das Mietverhältnis eintritt.Das Zimmer meiner Tochter ist bis auf ein paar Dübellöcher, die bei Auszug verschlossen werden, nicht verwohnt. Die verbliebene Mitbewohnerin verlangt nun, dass meine Tochter, wenn sie selbst und die jetzt einziehende Nachmieterin in z.Zt. nicht absehbarer Zeit ausziehen, sich an den dann anfallenden Renovierungskosten für ihr ehemaliges Zimmer und die Gemeinschaftsräume (Bad und Küche) beteiligt.
Wie soll sie sich verhalten, wie ist die rechtliche Lage?
8. Juli 2008 | 16:00

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die in der Wohnung verbliebene Mitbewohnerin hat keinerlei Ansprüche gegen Ihre Tochter auf Beteiligung an Renovierungskosten. Renovierungskosten könnte allenfalls der Vermieter, sofern hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, geltend machen.

Im übrigen ist die Nachmieterin in das Mietverhältnis, das mit Ihrer Tochter bestanden hat, eingetreten. Sollten Verpflichtungen bestehen, wäre die Nachmieterin Ihrer Tochter in Anspruch zu nehmen.


2.

Ob eine Renovierungspflicht überhaupt besteht, läßt sich anhand Ihrer Fragestellung nicht beantworten. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag.

Zahlreiche Klauseln in den Mietverträgen bzgl. der Renovierungspflicht bei Auszug sind unwirksam. Unwirksam sind Klauseln, die einen starren Fristenplan enthalten. D.h., wenn im Mietvertrag steht, daß eine Renovierung nach einer bestimmten Anzahl von Jahren fällig ist, handelt es sich um eine starre Frist, mit der Folge, daß nicht renoviert werden muß.

Davon zu unterscheiden sind sog. „weiche" Fristenpläne. Ist im Mietvertrag vermerkt, daß die Schönheitsreparaturen „im allgemeinen" oder „in der Regel" in bestimmten Zeitabständen durchzuführen sind, ist diese Klausel wirksam.


3.

Ob intern, d.h. mit der Nachmieterin Absprachen bzgl. einer Renovierung getroffen worden sind, läßt sich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage ist keine Verpflichtung Ihrer Tochter zu erkennen, sich an später anfallenden angeblichen Renovierungskosten zu beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen



Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2008 | 12:19

Im Mietvertrag sind starre Fristen bezüglich der Schonheitsreparaturen enthalten. Zusätzlich unter "besondere Vereinbarungen die Formulierung "die wohnung wird frisch renoviert an die Mieter übergeben und ist demnach durch die Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls renoviert zu hinterlassen".
Muß meine Tochter jetzt zumindest das ja nur kurz von ihr bewohnte Zimmer streichen, bevor ihre Nachmieterin, die ja in das Mietverhältnis eintritt, einzieht oder sollte der Vermieter befragt werden, was er wünscht. Interne Absprachen mit derNachmieterin bestehen nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2008 | 15:12

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Wenn im Mietvertrag starre Fristen bzgl. der Schönheitsreparaturen enthalten sind, besteht keine Renovierungspflicht des Mieters.

Die Klausel betreffend die Endrenovierung dürfte unzulässig sein. Nach der von Ihnen zitierten Klausel im Mietvertrag besteht bei Auszug aus der Wohnung auf jeden Fall eine Renovierungspflicht, gleichgültig, ob eine Renovierung notwendig ist oder nicht. Richtig wäre eine Klausel, die berücksichtigt, ob Renovierungsbedarf besteht. D.h., besteht kein Renovierungsbedarf, dürfte man sich auf den Standpunkt stellen können, daß aufgrund der Nichtigkeit dieser Klausel bei Auszug nicht renoviert werden muß.

Vor diesem Hintergrund sehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Veranlassung, daß Ihre Tochter das von ihr genutzte Zimmer renoviert.

Mit freundlichen Grüßen



Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)

ANTWORT VON

(2320)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...