21. November 2007
|
12:51
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Wer nach Deutschland einreisen oder sich hier aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Passersatz besitzen. Die Ausstellung eines deutschen Ausweis- oder Passersatzes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Die Ausstellung setzt vor allem voraus, dass nachweislich ein Nationalpass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann. In der Regel muss ein Aufenthaltstitel vorhanden sein oder erteilt werden können.
Ausweisersatz:
Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, einen anerkannten ausländischen Pass oder Passersatz zu erhalten, kann eine Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt werden. Dieser Ausweisersatz dient dazu, der Ausweispflicht in Deutschland nachzukommen. Er berechtigt allerdings nicht zum Grenzübertritt.
Diesen Antrag stellen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde, dort erhalten Sie weitere Informationen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sven Kienhöfer
Rückfrage vom Fragesteller
21. November 2007 | 13:14
Ich hätte eine etwas ausführlichere Antwort erwartet.
Z.B. mit Angabe von §§, Urteilen bzw. konkretes Vorgehen.
Bei der Ausländerbehörde war ich schon, da war man sich nicht sicher, ob man mir einen Ausweisersatz ausstellen könne, ohne daß ein Eingriff in den Wehrdienst eines fremden Landes gegeben ist.
Enttäuschend für einen Betrag von 200 EURO !!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. November 2007 | 13:17
Sehr geehrter Fragesteller,
sollten Sie noch eine konkrete Nachfrage haben, kontaktieren Sie mich bitte unter sven.kienhoefer@gmx.de.
Die in Betracht kommenden Gestzestexte kann ich Ihnen dann per E-Mail zukommen lassen.
MFG