Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Im November 2014 haben Sie bei einem Fitness Studio einen Vertrag abgeschlossen, wobei als Vertragsbeginn der 31.01.2015 (gemeint ist wohl der 01.02.2015) festgehalten ist. So verstehe ich den Sachverhalt. D.h., der zweite Vertrag mit dem Fitness Studio beginnt zum 31.01.2015 bzw., was wohl gemeint sein dürfte, zum 01.02.2015. Von diesem Datum ab gerechnet, läuft der Vertrag 24 Monate.
Dass Sie bereits seit November das Studio nutzen und für die Nutzung einen verringertes Entgelt zahlen, berührt den Vertrag, der zum 31.01.2015 beginnen soll, nicht. Das Studio hat Ihnen wohl die Möglichkeit eingeräumt, ohne langfristigen Vertrag die Leistungen des Studios bis zum Vertragsbeginn zu nutzen.
Damit ist unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts kein rechtlicher Gesichtspunkte zu erkennen, den zum 31.01.2015 beginnenden Vertrag vorzeitig zu kündigen.
2.
Man kann auch nicht argumentieren, die "eigentliche Laufzeit" sei länger als die Vertragsdauer von 24 Monaten.
Man muss hier zwei "Nutzungen" unterscheiden: einmal der Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend am 31.01.2015 und zum anderen die Möglichkeit, das Studio noch bis dahin ohne feste vertragliche Bindung seit November 2014 besuchen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
erst einmal ein herzliches Dankeschön für Ihre ausführliche Antwort.
Gäbe es denn eine andere Möglichkeit mit der man ein Sonderkündigungsrecht hätte?
Ich habe nämlich seit kurzer Zeit starke körperliche Beschwerden.
Bestünde die Möglichkeit vorzeitig den Vertrag zu kündigen, wenn mein Hausarzt mir eine generelle Sportuntauglichkeit attestieren würde.
Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort und einen schönen Tag Ihnen!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sein sollten, die Leistungen des Fitness Studios in Anspruch zu nehmen, hätten Sie ein sog. Sonderkündigungsrecht.
Voraussetzung ist natürlich, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, daß eine Tätigkeit, wie sie in Studios angeboten wird, für Sie künftig nicht mehr in Betracht komme.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt