Sehr geehrter Herr, sehe geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Wenn ich sie richtig verstehe, besteht gerade kein Anspruch der ehemaligen Ehefrau auf gesetzlichen Unterhalt im Sinne von § 5 VAHRG. Dieser setzt nämlich voraus, dass sie wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit oder Gebrechen (§ 1572), Schwierigkeiten bei Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB) verpflichtet zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Daran ändert auch die notarielle Vereinbarung nichts.
Eine Unterhaltpflicht wegen Krankheit/Alter kann bspw. wiederaufleben, wenn entsprechender Verlauf schon in der Ehe angelegt war oder aber z. B. Unterhalt wegen Betreuung Kind ausläuft. Eine Detailbereatujg nist angesichts des Einsatzes leider nicht möglich.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Wenn ich sie richtig verstehe, besteht gerade kein Anspruch der ehemaligen Ehefrau auf gesetzlichen Unterhalt im Sinne von § 5 VAHRG. Dieser setzt nämlich voraus, dass sie wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit oder Gebrechen (§ 1572), Schwierigkeiten bei Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB) verpflichtet zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Daran ändert auch die notarielle Vereinbarung nichts.
Eine Unterhaltpflicht wegen Krankheit/Alter kann bspw. wiederaufleben, wenn entsprechender Verlauf schon in der Ehe angelegt war oder aber z. B. Unterhalt wegen Betreuung Kind ausläuft. Eine Detailbereatujg nist angesichts des Einsatzes leider nicht möglich.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Rückfrage vom Fragesteller
22. August 2006 | 10:23
Guten Tag.
Wie kann ich in meinem Falle eine Aussetzung der Kürzung gem. § 5 VAHRG umsetzen? Eine Voraussetzung gesetzlichen Unterhalts nach § 1572 BGB besteht.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. August 2006 | 16:36
Sehr geehrter Fragesteller,
ausweislich der neuen Information besteht ein Unterhaltsanspruch wegen § 1572 BGB. Die entsprechende Verpflichtung wäre im Rahmen einer notariellen Vereinbarung nachzuweisen, sodass ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Dies kann Ihnen jeder Notar einrichten. Gerne steht Ihnen dafür auch unsere Kanzlei zur Verfügung, da wir über ein Notariat verfügen, soweit dies von den Entfernungen her in Betracht kommt.
mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de