Aussetzung der Kürzung gem. § 5 VAHRG

10. August 2006 17:52 |
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Familienrecht


Guten Tag,
bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle in Rheinland-Pfalz beantragte ich die Aussetzung der Kürzung wegen Ehescheidung (Scheidungsjahr 1994) gem § 57 BeamtVG aufgrund § 5 VAHRG als ausgleichspflichtige Person. Die Aussetzung wurde bisher abgelehnt. Die Versorgungsbezüge wurden ab 01.08.2006 (Ruhestandsversetzung) gekürzt.
Meine geschiedene Ehefrau erhält noch keine Rente (gesetzlicher Rentenbeginn 01.10.2009) und ich zahle freiwillig Unterhalt.
In einem notariellen Scheidungsfolgenvertrag war eine Unterhaltsverpflichtung meinerseits in Form einer mietfreien Überlassung der ehemaligen Ehewohnung in meinem Haus und ein Geldbetrag vereinbart worden. Im Juni 2002 lief die Unterhaltsverpflichtung aus. Privat einigten wir uns darauf, ihr die mietfreie Wohnung weiterhin bis zu ihrem Rentenbeginn zu überlassen.
Laut Versorgungsstelle:" Sollten Sie Ihrer geschiedenen Ehefrau aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Unterhalt leisten, bitte ich dies durch geeignete Unterlagen (Gerichtsbeschluss, gerichtlicher Vergleich, notarieller Vertrag zur Regelung des Unterhalts) zu belegen."
Ein gerichtlicher Beschluss oder Vergleich hat es ja nicht gegeben.
Die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich ( ca.950 €)ist wesentlich höher als die Vermietung meiner Wohnung.
Meine Fragen:
Kann ich die private Vereinbarung durch einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag ersetzen oder den alten Notarvertrag verlängern, was die Versorgungsstelle anzuerkennen hätte oder genügt in meinem Fall auch der Privatvertrag und der mietzinsfreie Mietvertrag?
Meine geschiedene Ehefrau hat nach der Scheidung eine Berufstätigkeit aufgenommen. Bin ich gegebenenfalls auch nach ihrem Renteneintritt unterhaltspflichtig und ist die zeitliche Begrenzung der freiwilligen Unterhaltszahlung juristisch korrekt?
Sehr geehrter Herr, sehe geehrte Dame,

auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Wenn ich sie richtig verstehe, besteht gerade kein Anspruch der ehemaligen Ehefrau auf gesetzlichen Unterhalt im Sinne von § 5 VAHRG. Dieser setzt nämlich voraus, dass sie wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit oder Gebrechen (§ 1572), Schwierigkeiten bei Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB) verpflichtet zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Daran ändert auch die notarielle Vereinbarung nichts.

Eine Unterhaltpflicht wegen Krankheit/Alter kann bspw. wiederaufleben, wenn entsprechender Verlauf schon in der Ehe angelegt war oder aber z. B. Unterhalt wegen Betreuung Kind ausläuft. Eine Detailbereatujg nist angesichts des Einsatzes leider nicht möglich.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2006 | 10:23

Guten Tag.
Wie kann ich in meinem Falle eine Aussetzung der Kürzung gem. § 5 VAHRG umsetzen? Eine Voraussetzung gesetzlichen Unterhalts nach § 1572 BGB besteht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2006 | 16:36

Sehr geehrter Fragesteller,

ausweislich der neuen Information besteht ein Unterhaltsanspruch wegen § 1572 BGB. Die entsprechende Verpflichtung wäre im Rahmen einer notariellen Vereinbarung nachzuweisen, sodass ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Dies kann Ihnen jeder Notar einrichten. Gerne steht Ihnen dafür auch unsere Kanzlei zur Verfügung, da wir über ein Notariat verfügen, soweit dies von den Entfernungen her in Betracht kommt.

mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de

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