Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstanden habe, dann hatten Sie den Vertrag über den Winterdienst abgeschlossen und das betreffende Grundstück nun verkauft.
An der Gültigkeit des Vertrages habe ich zunächst keine Zweifel. Da die Möglichkeit einer jährlichen Kündigung besteht kommt z.B. eine unangemessene Benachteiligung wegen der Laufzeit (§ 309 Nr. 9 BGB) nicht in Betracht.
Daher wäre ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 BGB zu prüfen, da Sie offensichtlich die ordentliche Kündigung bis zum 15.5. nicht wahrgenommen haben.
Die Regelung lautet wie folgt:
„§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Den wichtigen Grund kann man selbstverständlich darin erblicken, daß Sie aufgrund des Verkaufs die Leistung der Firma nicht mehr in Anspruch nehmen können.
Dennoch macht die Rechtsprechung des BGH beim Kündigungsrecht eine entscheidende Einschränkung:
So wurde vom BGH in mehreren Entscheidungen bestätigt, daß ein Kündigungsrecht nicht besteht, wenn die Störung – d.h. der wichtige Grund – aus dem Risikobereich des Kündigenden stammt (BGH NJW 91,1829).
Noch deutlicher hat der BGH diese Problematik bei der Kündigung von Telefonverträgen ausgeführt und festgestellt, daß es bei einem Umzug kein Kündigungsrecht gäbe (Az: III ZR 57/10).
Nach der Begründung des BGH trägt der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich selbst das Risiko, die Dienstleistungen aufgrund der Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.
Diese Feststellung trifft unglücklicherweise auch in Ihrem Fall zu. Sie können also lediglich den Winterdienst um Vertragsaufhebung bitten. Wenn dieser eine Aufhebung ablehnt müssen Sie die Gebühr bis zur (ordentlichen) Kündigung im nächsten Jahr bezahlen.
Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können, hoffe aber Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Da ich in einem Forum gelesen habe , ein Winterdienstvertrag sei in typengemischter Vertrag mit werksvertraglichem Charakter die Nachfrage: Hätte dies eine Auswirkung auf ihre Beurteilung? Sie sprachen in ihrer Beurteilung nur von einem Dienstvertrag.
M.f.G.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bei vielen Dienstleistungsverträgen sind auch werkvertragliche Elemente vorhanden.
Die Abgrenzung erfolgt regelmäßig danach was bei dem Vertrag im Vordergrund steht, also ein vereinbarter Erfolg (Werkvertrag) oder die Verrichtung einer Tätigkeit (Dienstvertrag).
Ich würde den Vertrag als Dienstvertrag einstufen, da erstrangig eine Tätigkeit geschuldet ist, z.B. Scheeräumung in gewissen Intervallen o.ä.
Ein Erfolg wie z.B. komplette Schneefreiheit wird regelmäßig nicht zu gewährleisten sein.
Im Übrigen dürfte die Abgrenzung jedoch nicht entscheidend sein, da es sich jedenfalls um ein Dauerschuldverhältnis handelt und im anderen Fall § 314 BGB anwendbar wäre, der eine dem § 626 BGB vergleichbare Regelung enthält.
Das Ergebnis würde daher leider unverändert bleiben, ein außerordentliches Kündigungsrecht wäre in Ihrem Fall ausgeschlossen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt