Außerordentliche Kündigung Bahn Card 50 aufgrund Preiserhöhung

| 24. November 2012 17:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Muss ich eine Preiserhöhung für die BahnCard 50 hinnehmen?

Nein, man hat gemäß den ABG vier Wochen lang ein Sonderkündigungsrecht. Dies beginnt mit der Mitteilung der Preiserhöhung.

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Rechtsanwalt,

ich bin Ende Juli 2012 über die Preiserhöhung meiner "Bahn Card 50" von der "Deutschen Bahn" informiert worden. Da zeitlich nicht mehr die Möglichkeit bestand innerhalb von 6 Wochen fristgemäß zu Anfang September 2012 zu kündigen, habe ich Anfang August 2012 meine "Bahn Card" per Einschreiben außerordentlich aufgrund der Preiserhöhung nach Absatz 2.5.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von "Bahn Cards" gekündigt.

Die Bahn behauptet nun mich bereits vorzeitig (November 2011) über die Preiserhöhung der "Bahn Card" informiert zu haben, sodass ich genügend Zeit für eine ordentliche Kündigung gehabt hätte. Ich kann mich jedoch an kein solches Schreiben erinnern.

Ich habe mehrmals (per Einschreiben mit Rückschein) einen Nachweis von der Bahn über die angeblich erfolgte vorzeitige Informierung über die Preiserhöhung angefordert und sogar eine Frist gesetzt. Ein Nachweis seitens der Bahn erfolgte nicht. Laut Bahn wäre die Information über die Preiserhöhung angeblich in einer "Bonus-Punkte-Übersicht" enthalten gewesen.

Die Sache wurde an ein Inkasso Büro abgegeben, die mir nun mit einem Mahnbescheid drohen. Dem Inkasso-Büro habe ich den Sachverhalt bereits mit Kopien meiner Anschreiben an die "Deutsche Bahn" inklusive Kopien der Rückscheine der Einschreiben dargelegt (Alles was an die Bahn oder an das Inkassobüro versendet wurde erfolgte per Einschreiben). Dies wurde von dem Inkassobüro allerdings ignoriert.


Meine Fragen an Sie:
1. Sollte ich dem voraussichtlich bald eingehenden Mahnbescheid widersprechen oder bin ich zur Zahlung verpflichtet?

2. Falls ich zur Zahlung verpflichtet bin, müssen die Inkassogebühren ebenfalls bezahlt werden?

3. Wie sehen meine Chancen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Inkassobüro aus und wie hoch wären die eventuell auf mich zukommenden Kosten?


Ich Danke im Voraus für Ihre Antwort.


Viele Grüße

Ihr dankbarer Klient




24. November 2012 | 19:48

Antwort

von


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60385 Frankfurt am Main
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E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die von Ihnen erwähnten Informationen sind soweit korrekt. Die Bahn muß Ihnen gemäß Ziffer 2.5.2 der AGB die Preiserhöhung – also geänderte Kondition der Bahncard - mitteilen.
Danach haben Sie grundsätzlich 4 Wochen lang ein Sonderkündigungsrecht, so Ziffer 2.5.2 AGB.

Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Bahn die Nachweispflicht, daß eine entsprechende Information erfolgt ist. Dies würde ggf. auch eine Nachricht in der Bonus-Punkte-Übersicht umfassen, wenn die Bank diesen Zugang nachweisen kann.

Ob der Bahn dieser Nachweis gelingt, kann ich naturgemäß von dieser Stelle nicht beurteilen. Davon hängt jedoch aller Voraussicht nach ab, ob das Verlangen der Bahn gerechtfertigt ist.

Wenn Sie sich sicher sind, daß Sie keine Mitteilung per Einschreiben bekommen haben, oder sonst den Empfang einer solchen Mitteilung bestätigt haben, dann wird der Bahn voraussichtlich dieser Nachweis nicht gelingen.

In diesem Fall sollten Sie das Verlangen des Inkassobüros zurückweisen und klarstellen, daß eine wirksame Kündigung nach den Vertragsbedingungen vorlag.
Dabei können Sie auf die Nachweise – also Ihre Einschreibebriefe – hinweisen und einem Mahnbescheid widersprechen.

Nach Ihrer Schilderung und den o.g. Grundsätzen sehe ich daher grundsätzlich gute Aussichten die Zahlungspflicht abzuwenden.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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