Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen Ihren Vermieter zwar informieren, aber er hat kein Recht, gegen die Aufstellung eines Umzugs-Außenlifts vorzugehen.
Sie müssen jedoch bei der Stadt/ Gemeinde, in der Sie wohnen, ggf. einen Antrag für eine Sondergenehmigung wegen des Lifts stellen und auch eine Genehmigung einholen, dass das Umzugsauto mit dem Lift ggf. auf dem Bürgersteig parken darf.
Es kommt auf die Größe an. Am besten erkundigen Sie sich rechtzeitig (ca. 2 Wochen vorher) bei der Stadt/ Gemeinde.
MfG
Sie müssen Ihren Vermieter zwar informieren, aber er hat kein Recht, gegen die Aufstellung eines Umzugs-Außenlifts vorzugehen.
Sie müssen jedoch bei der Stadt/ Gemeinde, in der Sie wohnen, ggf. einen Antrag für eine Sondergenehmigung wegen des Lifts stellen und auch eine Genehmigung einholen, dass das Umzugsauto mit dem Lift ggf. auf dem Bürgersteig parken darf.
Es kommt auf die Größe an. Am besten erkundigen Sie sich rechtzeitig (ca. 2 Wochen vorher) bei der Stadt/ Gemeinde.
MfG
Rückfrage vom Fragesteller
22. Dezember 2013 | 17:06
Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage. Leider ist die Bedienung des Außenlifts nicht von der Straße oder vom Bürgersteig möglich wegen hoher Bäume dazwischen, d.h. die Vorrichtung muss auf jeden Fall auf dem Grundstück unterhalb des angemieteten Balkons stehen. Kann der Vermieter am Umzugstag die Einfahrt verweigern, weil es ja sein Grundstück ist? Wir haben bereits den Vermieter schriftlich informiert und um seine Unterschrift gebeten. Wie können wir weiter vorgehen, sollte er dies verweigern oder gar die Nutzung untersagen?
Vielen lieben Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Dezember 2013 | 19:14
Der Vermieter muss das dulden. Es reicht ihn zu informieren. Dennoch brauchen Sie die Genehmigung der Stadt/ Gemeinde.