Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Wenn das 1. Kind wirksam sein Erbe ausgeschlagen hat, dann gilt der Anfall des Erbes an dieses als nicht erfolgt. Nach § 1953 II BGB fällt die Erbschaft dann demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Die Erbschaft fällt dann dem Nächstberufenen an. Wer dies ist, richtet sich danach, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine gewillkürte Erbfolge z.B. durch Testament gewählt wurde.
Hier ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Bei gesetzlicher Erbfolge führt die Ausschlagung eines Abkömmlings zur Berufung seiner Abkömmlinge, so dass vorliegend grundsätzlich die Kinder vom 1. Kind erben würden.
Es kommt also darauf an, ob die Ausschlagung des Erbes der Kinder durch das erste Kind wirksam war.
Zunächst ist zu sagen, dass eine Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen muss. Allein dieses ist Erklärungsempfänger. Wurde die Ausschlagung somit nur gegenüber dem Notar erklärt und von diesem beglaubigt, diese Beglaubigung jedoch noch nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet, wurde noch keine formwirksame Ausschlagung vorgenommen.
Das erste Kind kann auch nur dann eine wirksame Ausschlagung für die Kinder vornehmen, wenn diese noch minderjährig sind. Hiervon gehe ich jedoch aus.
Für minderjährige Kinder können nur deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung vornehmen. Damit diese Ausschlagung wirksam ist, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Familiengerichts. Dies ist nach § 1643 II BGB jedoch dann nicht der Fall, wenn die Erbschaft dem Kind nur infolge der Ausschlagung eines Elternteils anfiel. Da hier die Kinder vom ersten Kind nur durch die zunächst erfolgte Ausschlagung von Kind 1 zu Erben geworden sind, ist eine Zustimmung des Familiengerichts nicht erforderlich.
Es kann somit, anhand der mir vorliegenden Informationen, nicht abschließend beurteilt werden, ob die Ausschlagung der Erbschaft der Kinder von Kind 1 wirksam waren oder ob diese als Erben von Ihrem Vater anzusehen sind.
Das Finanzamt durfte wohl über eine mögliche Steuererstattung Auskunft geben, da es über die Ausschlagung und die erbrechtlichen Verhältnisse keine Kenntnis haben musste. Dies auch, da die Höhe der Erstattung nicht genannt wurde und in der Auskunft keine verbindliche Zusage bezüglich der Erstattung gesehen werden kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Wenn das 1. Kind wirksam sein Erbe ausgeschlagen hat, dann gilt der Anfall des Erbes an dieses als nicht erfolgt. Nach § 1953 II BGB fällt die Erbschaft dann demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Die Erbschaft fällt dann dem Nächstberufenen an. Wer dies ist, richtet sich danach, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine gewillkürte Erbfolge z.B. durch Testament gewählt wurde.
Hier ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Bei gesetzlicher Erbfolge führt die Ausschlagung eines Abkömmlings zur Berufung seiner Abkömmlinge, so dass vorliegend grundsätzlich die Kinder vom 1. Kind erben würden.
Es kommt also darauf an, ob die Ausschlagung des Erbes der Kinder durch das erste Kind wirksam war.
Zunächst ist zu sagen, dass eine Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen muss. Allein dieses ist Erklärungsempfänger. Wurde die Ausschlagung somit nur gegenüber dem Notar erklärt und von diesem beglaubigt, diese Beglaubigung jedoch noch nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet, wurde noch keine formwirksame Ausschlagung vorgenommen.
Das erste Kind kann auch nur dann eine wirksame Ausschlagung für die Kinder vornehmen, wenn diese noch minderjährig sind. Hiervon gehe ich jedoch aus.
Für minderjährige Kinder können nur deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung vornehmen. Damit diese Ausschlagung wirksam ist, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Familiengerichts. Dies ist nach § 1643 II BGB jedoch dann nicht der Fall, wenn die Erbschaft dem Kind nur infolge der Ausschlagung eines Elternteils anfiel. Da hier die Kinder vom ersten Kind nur durch die zunächst erfolgte Ausschlagung von Kind 1 zu Erben geworden sind, ist eine Zustimmung des Familiengerichts nicht erforderlich.
Es kann somit, anhand der mir vorliegenden Informationen, nicht abschließend beurteilt werden, ob die Ausschlagung der Erbschaft der Kinder von Kind 1 wirksam waren oder ob diese als Erben von Ihrem Vater anzusehen sind.
Das Finanzamt durfte wohl über eine mögliche Steuererstattung Auskunft geben, da es über die Ausschlagung und die erbrechtlichen Verhältnisse keine Kenntnis haben musste. Dies auch, da die Höhe der Erstattung nicht genannt wurde und in der Auskunft keine verbindliche Zusage bezüglich der Erstattung gesehen werden kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)