22. September 2007
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16:31
Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Der Reiseausweis für Staatenlose ist ein Passersatz, der an einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Staatenlosenübereinkommen) ausgestellt wird.
Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Abkommen beigetreten.
Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines entsprechenden Reiseausweises ist Artikel 28 des Staatenlosenübereinkommens.
Geregelt sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Aisstellung des Reiseausweises insbesondere in den §§ 5, 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Da Sie zur Zeit als Staatenlos gelten, besitzen Sie einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises gemäß Artikel 28 des Übereinkommens.
Ihre zuständige Ausländerbehörde darf von Ihnen nichts verlangen, was Sie nicht erbringen können. Wenn die Ausländerbehörde von Ihnen eine Bestätigung von der ukrainischen Botschaft bezüglich des Sachverhalts verlangt und diese generell nur für ukrainische Staatsbürger erhältlich ist, dann ist diese Anforderung für Sie praktisch unmöglich.
Auf diesen Umstand müssen Sie bei der Ausländerbehörde aufmerksam machen. Als nützlich könnte sich erweisen, falls möglich, von der ukrainischen Botschaft eine Bestätigung zu erhalten, dass eben nur an eigene Staatsbürger die entsprechend von der Ausländerbehörde verlangte Bestätigung ausgestellt wird.
Auf diese Weise könnten Sie bei der Ausländerbehörde nachweisen, dass es ihnen unmöglich ist, die geforderte Bestätigung zu erhalten.
Wichtig ist auch, dass sie gegenüber der Ausländerbehörde betonen, dass Ihnen aufgrund des Staatenlosenübereinkommens eine Reiseausweis zusteht. Führen Sie dabei an, dass bei Nichtausstellung eines solchen Dokuments, es Ihnen praktisch unmöglich gemacht wird, auszureisen.
Gemäß § 5 Absatz 1 ist Ihnen ein Reiseausweis zu erteilen, wenn Sie u.a. auf nicht zumutbare Weise einen anderen Pass, in Ihrem Fall der ukrainische, erhalten können.
Sollten Sie dennoch einen ablehnenden Bescheid erhalten oder bereits erhalten haben, rate ich Ihnen aufgrund der Komplexität der Rechtslage einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und mit diesem, basierend auf den angeführten Gründen, einen Widerspruch aufsetzen.
In Hinblick auf Ihren zeitnahen Studiumswunsch sollte auch die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Erteilung der Reiseausweises in Erwägung gezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Ich wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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