Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann jedenfalls in der jetzigen Situation durchaus eine positive Möglichkeit für Sie erkennen. Im Einzelnen:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
[...]
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, [...]
(2)
- die Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat
- sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
- die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Das sollte Sie morgen verlangen bzw. reicht ja bei einem Aufenthalt von bis zu sechs Monaten das aus oder eben eine Fristverlängerung.
Bereden Sie das morgen.
Auch steht in der betreffenden Verwaltungsvorschrift folgendes, auf das Sie hinweisen sollten:
51.1.6.3 Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis zu den nicht in Nummer 51.1.6.1 und 51.1.6.2 genannten Zwecken oder einer Niederlassungserlaubnis kann im Allgemeinen eine längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der
Auslandsaufenthalt aus Gründen der Ausbildung oder Berufausübung oder dringenden persönlichen Gründen erforderlich ist, sowie um älteren Ausländern zur Betreuung durch Ihre Familienangehörigen im Herkunftsland auch längerfristige Aufenthalte zu ermöglichen.
Das ist auch in der Rechtsprechung anerkannt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Seehr geehrter Herr Rechtsanwalt Daniel Hesterberg,
Ich bedanke mich für Ihre Antwort!
Ich weiß nur leider nicht ob Sie eventuell meine Frage nicht richtig verstanden haben oder ob ich ihrer Antwort nicht ganz folgen konnte.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, dann haben Sie mir den Umstand geschildert, wann die Aufenthaltserlaubnis erlischt bzw. wie man sie verlängern kann. (Zudem habe ich nicht ganz verstanden auf welches Formular Sie hinweisen: "Fortbestand der Niederlassungserlaubnis").
Aber bei meiner Mutter ist weder das eine noch das andere der Fall. Denn darauf könnte meine Mutter zurückgreifen wenn sie generell ins Ausland möchte und vielleicht dort länger bleiben wollen würde.
Der konkrete Fall bei meiner Mutter ist, das im Pass geschrieben steht, dass sie alle Länder bereisen darf nur nicht ihr Heimatland Pakistan. Also wenn es im Pass steht das sie nicht nach Pakistan mit ihrem Pass reisen darf, dann braucht sie ofensichtlich eine Art Erlaubnis um diese Klausel umgehen zu können. Ich hatte erfahren, dass bei einem Krankheits- oder Sterbefall eines nahen Angehörigen (zB. Eltern) im Heimatland, einer betroffen Person in Deutschland eine Erlaubnis erteilt werden kann, um ihre Angehörige kurzfristig zu besuchen.
Meine Mutter hat keinen pakistanischen Pass oder Ausweis, nur die deutsche unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Deshalb meine Frage, welche Gesetzesordnung kann meiner Mutter ermöglichen ins Heimatland zu reisen ohne ihre Aufenthaltserlaubnis hier in Detschland zu verlieren (wobei sie eigentlich keine andere Möglichkeit hat nach Pakistan zu reisen weil sie ja keinen pakistanischen Pass besitzt mit dem sie die Reise antreten könnte. Sie hat ja nur die deutschen Papiere in denen schwarz auf weiß steht das sie nicht nach Pakistan darf).
Also, welche Formulare muss man hierzu ausfüllen und woher bekommt man sie?
Auf welche Gesetzteslage kann ich mich stützen?
Wen kann ich hierzu effektiv zu Rat ziehen?
Wer kann meiner Mutter einen Stempel in den Pass setzen, mitdem die Aussage "darf nicht nach Pakistan" vorrübergehend außer Kraft gesetzt wird?
Was kann ich konkret beim Ausländeramt als Argument vorbringen?
ich hoffe ich habe mich nicht zu oft wiederholt, bin etwas durcheinander und wünsche mir eigentlich nur, das meine Mutter nach 28 Jahren zumindest die Erlaubnis bekommt, ihren Vater im Sterbebett zu sehen (wenn es denn nicht zu spät ist) und/oder gegebenenfalls die schwere Zeit an Seite ihrer Mutter verbringen kann.
ich bedanke mich für Ihre Mühe und hoffe, das sie mir weiterhelfen können
mfG,
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen auf Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Richtig, es geht durchaus um das Erlöschen und damit auch den Bestand des Aufenthaltstitels bei Ihnen.
Denn Reisen in das Ausland können Ihnen nur unter engen Voraussetzungen versagt werden und das sind diejenigen, die ich Ihnen genannt habe.
Was ich aber nicht wusste und jetzt für mich neu von Ihnen dargestellt wurde, ist der Umstand, dass die Untersagung von Reisen nach Pakistan wohl als Auflage im Sinne einer Nebenbeschäftigung im Pass Ihrer Mutter vermerkt ist. Auch das geht nur unter engen Voraussetzungen und in der Tat gibt es da die von Ihnen geschilderten Ausnahmemöglichkeiten, die sich mit denen decken, die ich Ihnen bereits genannt hatte.
Vgl. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist. [...]."
Das zeigt, dass die Ausnahme von Pakistan sowieso schon eine behördlicherseits angeordnete Ausnahme war und ist.
Damit der Ihnen meiner Meinung nach die Ausländerbehörde Ihrer Mutter das nicht verweigern.
Denn aus derart wichtigen persönlichen Gründen darf Ihrer Mutter die Ausreise und Wiedereinreise meines Erachtens nach nicht versagt werden.
Zu klären ist das vorrangig über die Ausländerbehörde, die dann von Amts wegen das Passamt einschalten kann beziehungsweise Sie auf einen Antrag bei diesen verweisen kann.
Spezielle Formulare und Anträge halten die Behörden vor.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt