Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.
Eine Anspruchsgrundlage gegen Sie aufgrund eines unterschiedlichen „Wohnwertes“ zwischen der von Ihnen bewohnten Wohnung und der Wohnung, für welche sich Ihr Bruder entscheidet ist nicht ersichtlich – und widerspräche überdies wohl auch dem letzten Willen Ihrer verstorbenen Mutter. Ich gehe davon aus, dass die Erdgeschosswohnung aufgrund der dort getätigten Investitionen – und des dadurch möglicherweise höheren Wohnwertes – gerade Ihnen zugewendet werden sollte.
Sofern durch den geldwerten Vorteil des Wohnrechtes nicht der Pflichtteilsanspruch Ihres Bruders unterlaufen würde (also der Wert des Erbteils, den Ihr Bruder durch testamentarische Verfügung insgesamt erhält, nicht geringer ist, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (sofern kein Ehegatte (mehr) vorhanden war, betrug der gesetzliche Erbteil 1/3 des Erbes)), ist ein Anspruch ausgeschlossen. Da der Wert des vererbten Miteigentumsanteils Ihres Bruders am Grundstück jedoch deutlich über dem geldwerten Vorteil des „wertvolleren“ Wohnrechtes liegen dürfte, kommt ein Unterlaufen des Pflichtteilsanspruches hier sicher nicht in Betracht.
Es ist – abgesehen vom gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil – legitim und rechtmäßig einem Erben durch Testament mehr zukommen zu lassen, als dem anderen. Hierdurch werden dann keine Ausgleichsansprüche zwischen den Erben hervorgerufen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.
Eine Anspruchsgrundlage gegen Sie aufgrund eines unterschiedlichen „Wohnwertes“ zwischen der von Ihnen bewohnten Wohnung und der Wohnung, für welche sich Ihr Bruder entscheidet ist nicht ersichtlich – und widerspräche überdies wohl auch dem letzten Willen Ihrer verstorbenen Mutter. Ich gehe davon aus, dass die Erdgeschosswohnung aufgrund der dort getätigten Investitionen – und des dadurch möglicherweise höheren Wohnwertes – gerade Ihnen zugewendet werden sollte.
Sofern durch den geldwerten Vorteil des Wohnrechtes nicht der Pflichtteilsanspruch Ihres Bruders unterlaufen würde (also der Wert des Erbteils, den Ihr Bruder durch testamentarische Verfügung insgesamt erhält, nicht geringer ist, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (sofern kein Ehegatte (mehr) vorhanden war, betrug der gesetzliche Erbteil 1/3 des Erbes)), ist ein Anspruch ausgeschlossen. Da der Wert des vererbten Miteigentumsanteils Ihres Bruders am Grundstück jedoch deutlich über dem geldwerten Vorteil des „wertvolleren“ Wohnrechtes liegen dürfte, kommt ein Unterlaufen des Pflichtteilsanspruches hier sicher nicht in Betracht.
Es ist – abgesehen vom gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil – legitim und rechtmäßig einem Erben durch Testament mehr zukommen zu lassen, als dem anderen. Hierdurch werden dann keine Ausgleichsansprüche zwischen den Erben hervorgerufen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt