Ausgleichsanspruch gegen Ehemann?

29. Oktober 2005 18:24 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten tag!Mein Mann und ich stehen beide namentlich im Mietvertrag unserer Wohnung.Unsere finanziellen Mittel sind lt.Ehevertrag strikt getrennt und wir vereinbarten Gütertrennung.Anfangs zahlte mein mann die Miete hälftig.Seit längerer zeit ist er nicht mehr bereit,Miete zu zahlen,so dass die Kosten von mir getragen wurden.Ist die Miete von mir nachforderbar und bis zu welchem zeitraum rückwirkend?
29. Oktober 2005 | 20:03

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie und Ihr Ehemann vereinbarten zu Beginn der Ehe, dass jeder Ehepartner die Miete zur Hälfte zahlen soll. Falls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die dieser Vereinbarung zugrunde liegen, seither gleich geblieben sind, haben Sie daher gegen Ihren Ehemann einen entsprechenden Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB (Gesamtschuldnerausgleich): Er muss die fehlende Hälfte der Miete an Sie nachzahlen.

Da bei Ehegatten das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird, kann ein anderer Ausgleichsmaßstab für den Fall gelten, dass sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse Ihres Ehemannes seit der Vereinbarung verschlechtert haben. Gleiches gilt, wenn die Relation zwischen Ihrer beider Einkommensverhältnisse nicht mehr die Gleiche wie damals ist und Sie z.B. nunmehr wesentlich mehr verdienen als er.
Es kommt letztlich also darauf an, aus welchen Gründen Ihr Ehemann nicht mehr bereit ist, die Hälfte der Miete zu tragen.

Für den Ausgleichsanspruch gilt zwar grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Solange Ihre Ehe besteht, ist die Verjährung des Ausgleichsanspruchs gegen Ihren Ehemann aber gehemmt (vgl. § 207 Abs. 1 BGB).

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Auskunft weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...