Ausfallhonorar Fotograf

12. Juni 2015 10:29 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Muss ich ein Ausfallhonorar zahlen, wenn ich den Vertrag mit dem Fotografen mehr als 6 Monate vor dem vereinbarten Termin kündige und dieser sagt, dass ein Ausfallhonorar bis zu 6 Monate vor dem Termin zu zahlen sei?

Ja, gemäß der Vertragsklausel müssen Sie 20% des Gesamthonorars als Ausfallhonorar zahlen, wenn Sie den Vertrag 6 Monate oder mehr vor dem vereinbarten Termin kündigen. Sie könnten jedoch eine Rückzahlung des Ausfallhonorars verlangen, wenn Sie nachweisen können, dass der Fotograf den Termin anderweitig und mindestens zum selben Honorar nutzen konnte.

Guten Tag,

ich brauche Ihre Hilfe zwecks Vertragsauslegung.

Wir schlossen hier in Deutschland einen Vertrag mit einem Fotografen, die Hochzeit findet jedoch nun nicht statt und jetzt geht es um ein anfallendes Ausfallhonorar.

Hier die relevante Passage zum Thema Ausfallhonorare:
"...
Sollte nach Vertragsabschluss der Termin vom Hochzeitspaar verschoben werden, wird nach Möglichkeit und freier Verfügbarkeit des Fotografen ein Ersatztermin vereinbart. Ein Wiederruf des Vertrags ist bis zu 30 Tage vor dem vereinbarten
Hochzeitstermin möglich.

Dabei gelten folgende Ausfallhonorare:

20% des Gesamthonorars bei postalischem Eingang des Wiederrufs bis zu 6 Monaten vor dem Hochzeitstermin.
50% des Gesamthonorars bei postalischem Eingang des Wiederrufs bis zu 4 Monaten vor dem Hochzeitstermin.
80% des Gesamthonorars bei postalischem Eingang des Wiederrufs bis zu 30 Tagen vor dem Hochzeitstermin.
...
"
Nun sind es bis zum vertraglich vereinbarten Termin noch länger als 6 Monate und unsereseits wurde der Vertrag soeben gekündigt.
Der Fotograf sagt nun, ihm stünden nun 20% Ausfallhonorar zu. Ich lege die Vertragsklausel jedoch so aus, dass kein Ausfallhonorar anfällt da bis zum Termin noch länger als 6 Monate Zeit ins Land ziehen.

Bitte teilen Sie mir doch Ihre rechtliche Auffassung mit, wie der Vertrag richtig zu lesen und verstehen ist.

Vielen Dank

12. Juni 2015 | 12:29

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie verstehen meines Erachtens die Klausel falsch. 20% sind zu zahlen, wenn der Termin noch 6 Monate und mehr in der Zukunft liegt, 50% für den Zeitraum von 4Monaten bis 6 Monaten, usw.
Sie haben danach die 20% Ausfallgebühr zu zahlen.

Sollten Sie dem Fotograf aber später nachweisen können, dass er eben keinen Ausfall hatte, weil er den Termin anderweitig und mindestens zum selben Honorar hat nutzen können, so haben Sie u.U. einen Anspruch auf Rückzahlung des Ausfallhonorars.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2015 | 12:33

Liebe Frau Türk,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Sodann sind also Ihrer Aussage nach 20% des Honoras bereits mit Vertragsunterzeichnung so oder so fällig, egal ob am Endes dieses Werkvertrages also eine Leistung erbracht wird oder ob frühzeitig ein Rücktritt erfolgt, richtig?

Vielen Dank für ihre kurze Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2015 | 12:38

Sehr geehrter Fragesteller,

das ist tatsächlich so korrekt.

Erfolgt ein frühzeitiger Rücktritt, so hat aber der Fotograf die Möglichkeit, den Termin neu zu vergeben und damit im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dann gegebenenfalls Ihnen die 20% zu erstatten, sofern er einen gleichwertigen Auftrag erhält.


Mit freundlichen Grüßen


Wibke Türk
Rechtsanwältin

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