Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

25. September 2019 20:15 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Ich möchte einen Mitbewerber abmahnen und dabei kostengünstig (also ohne Anwalt) vorgehen.

Ohne Zweifel entstehen dabei allerdings dennoch Kosten (Arbeitszeit, Porto etc.). Kann ich als Mitbewerber hier ebenfalls eine Pauschale ansetzen, so wie es den Verbänden in zahlreichen gerichtlichen Entscheitungen i.H.v. 160 bis etwa 220 € zzg. USt. zugesprochen wird?

Die Frage zielt hauptsächlich darauf ab, ob § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch den Aufwand an Arbeitszeit für Mitbewerber mit umfasst.

Ich konnte hierzu nirgendwo etwas finden. Die einschlägigen Kommentare liegen mir leider nicht vor - nur die öffentlich auffindbaren Entscheidungen (und die beziehen sich scheinbar alle auf Verbände, nicht auf Mitbewerber selbst).

Ich bitte um eine Antwort mit Quellennachweis (ein Rechtskommentar dazu z.B. wäre hilfreich, auch dann wenn dieser nicht frei zugänglich ist).
25. September 2019 | 22:13

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nein, einen Anspruch auf Ersatz der Arbeitszeit sieht § 12 UWG außerhalb der Rechtsverfolgungskosten nicht vor. Die Kostenpauschale für Verbände ist eine Ausnahme und trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, was zwangsläufig mit gewissen für die Abmahnung erforderlichen Kosten verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. 5. 2008 – I ZR 83/06).

Bei kaufmännischen Unternehmen gehört die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, dagegen nicht zu den originären Aufgaben. Selbst ein Rechtsanwalt, der in eigener Angelegenheit eine Abmahnung ausspricht, erhält seinen Aufwand nicht ersetzt, siehe BGH, Urteil vom 6. 5. 2004 – I ZR 2/03: "Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der (Selbst-)Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen."

Sonstige erforderliche Aufwendungen, z.B. Kosten für Detektive und Testkäufe oder Gutachten, erhalten Sie bei einer berechtigten Abmahnung allerdings über § 12 Abs. 1 Satz UWG ersetzt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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